Psychologen erkennen hierin bereits einen Trend, nach welchem man sich durch das Framing von Youtube-Videos, die besonders interessant oder witzig sind, auch selbst ein höheres Ansehen in der Netzgemeinde “erarbeiten” kann.
Also nutzt man die von Youtube selbst vorgesehene Funktion des “Einbetten”, über welche man das Video kinderleicht in die eigene Website oder den eigenen Blog integrieren und hierdurch der digitalen Welt seine Favoriten auf der eigenen Seite präsentieren kann, was dann wiederum Framing genannt wird. Auf der eigenen Seite erscheint bei diesem Einbetten oder auch Framing ein Vorschaubild, wenn das Video angeklickt wird, wird das Video aber nicht auf der eigenen Seite abgespielt, sondern bei Youtube selbst.
Embedding ist rechtlich problematisch
Wahrscheinlich jede Befragung der Internetnutzer, ob einem solchen Vorgehen urheberrechtliche Bedenken entgegenstehen könnten, würde jederzeit ein ablehnendes Ergebnis hervorbringen. Der ganz überwiegende Teil der Internetnutzer würde niemals darauf kommen, dass das Einbetten von Youtube-Videos auf der eigenen Homepage, also das Framing, eine Urheberrechtsverletzung darstellen könnte. Schließlich bietet Youtube die Funktion ja selbst an! Dass große, amerikanische Internetunternehmen oftmals einfach machen, was sie wollen und was den größten Profit einbringt, ohne dabei die deutschen Gesetze und Vorgaben der Rechtsprechung zu beachten, sollte den meisten Internetnutzern aber spätestens seit Google, Apple, eBay, Amazon & Co. bekannt sein.
BGH legt den Fall “Embedding von Youtube-Videos” dem EuGH vor
So kam es, dass jüngst der Bundesgerichtshof über die Frage zu entscheiden hatte, ob das Einbetten oder Framing von Youtube-Videos eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Der BGH legte diese Frage der Rechtswidrigkeit des Framen von Video-Inhalten auf der Videoplattform Youtube auf die eigene Homepage dem EuGH zur Entscheidung vor (Beschluss vom 16.05.2013, Az.: I ZR 46/12). Wir haben hierüber ausführlich in der Legal Tribune ONLINE berichtet.
Tendenz des BGH: Embedding von Youtube-Videos urheberrechtswidrig
Jetzt wurde dieser Vorlagebeschluss im Volltext veröffentlicht und die Argumentation des BGH sollte den bislang arglosen Internetnutzern deutlich zu denken geben. Nach der Tendenz des BGH stellt das Einbetten oder auch Framing von Youtube-Videos nämlich sehr wohl einen Urheberrechtsverstoß dar. Sollte sich der EuGH dieser Argumentation anschließen, drohen sämtlichen Framing-Nutzern Abmahnungen durch die Urheber bzw. Rechteinhaber der bei Youtube hochgeladenen Videos. Millionenfache Urheberrechtsverletzungen könnten dann von den Rechteinhabern verfolgt werden, was zu einer Vielzahl von urheberrechtlichen Verfahren führen würde, welche aufgrund der hohen Streitwerte im Urheberrecht immer auch sehr kostspielig sein können.
Konkret begründet der BGH seine Tendenz hin zu einer Rechtswidrigkeit solch eingebetteter Links auf Videos bei Youtube über die eigene Internetseite wie folgt:
Auch derjenige, der – wie im vorliegenden Fall – ein auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachtes fremdes Werk im Wege des „Framing“ zum integralen Bestandteil seiner eigenen Internetseite macht, erleichtert Nutzern seiner Internetseite nicht nur den Zugang zu dem auf der ursprünglichen Internetseite vorgehaltenen Werk. Vielmehr macht er sich das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine eigene Internetseite zu eigen. Er erspart sich damit das eigene Bereithalten des Werkes, für das er die Zustimmung des Urhebers benötigte. Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des Senats bei wertender Betrachtung als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen, die einer gesonderten Erlaubnis des Urhebers bedarf.
Hiernach wäre eine Urheberrechtsverletzung durch das Einbetten von Youtube-Videos auf der eigenen Homepage oder im eigenen Blog immer dann gegeben, wenn man das Framing als Form des Verweises auf einen urheberrechtlich geschützten Inhalt bei Youtube ohne die erforderliche Erlaubnis des Urhebers oder des Rechteinhabers vornimmt.
Der BGH führt in seinem Framing-Beschluss zur Rechtswidrigkeit des Einbettens von Youtube-Videos auf der eigenen Internetseite diesbezüglich weiter aus:
Einem solchen Nutzer kommt – anders als demjenigen, der lediglich einen Hyperlink setzt, und ebenso wie demjenigen, der einen Deep Link setzt und dabei eine vom Berechtigten eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgeht – die vom Gerichtshof hervorgehobene zentrale Rolle bei der Werkvermittlung zu (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 42 SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 195 – Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 593 Rn. 82 – SCF/Marco Del Corso). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit zu ermöglichen, für die Nutzung ihrer Werke unter anderem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten, weit zu verstehen ist und daher unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren jede Übertragung geschützter Werke umfasst (EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 – Football Association Premier League und Murphy; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 20 und 23 – ITV Broadcasting/TVC). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Betrachter des Internetangebots erkennt, dass der Betreiber der betrachteten Seite das geschützte Werk nicht selbst vorhält.
Spätestens bei der folgenden Passage des BGH-Beschlusses zur Rechtswidrigkeit des Einbettens oder Framings von Youtube-Videos auf der eigenen Homepage sollte auch der letzte Nutzer seine nichts Böses ahnende, treuherzige oder auf amerikanische Großunternehmen als rechtsgebende Kraft vertrauende Einstellung überdenken:
Es ist wohl auch nicht ausschlaggebend, ob der Betreiber dieser Seite – wie im vorliegenden Fall – zu Erwerbszwecken handelt. Entscheidend ist vielmehr aus der Sicht des Senats, dass sich der Betreiber das geschützte Werk durch Einbetten in seine Internetseite zu eigen macht. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob das Werk auf der ursprünglichen Internetseite mit Zustimmung des Berechtigten vorgehalten wird. Eine Zustimmung zu einer bestimmten Form einer öffentlichen Wiedergabe erschöpft nicht das Recht in Bezug auf davon zu unterscheidende selbständige Handlungen, die ebenfalls eine öffentliche Wiedergabe darstellen (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 23 – ITV Broad-casting/TVC).
Zumindest die auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwälte werden den weiteren Verlauf des Verfahrens hinsichtlich der Verletzung von Urheberrechten durch das Einbetten oder Framing von Youtube-Videos auf der eigenen Homepage mit großem Interesse verfolgen.
Und sämtlichen Nutzern, die erst nach einer Entscheidung des EuGH für die – nach der Ansicht des BGH – möglichen Folgen durch entsprechende Rechtsdurchsetzung der Urheber und Rechteinhaber sensibilisiert werden, die rechtliche Problematik des Einbettens oder Framings von Youtube-Videos auf der eigenen Homepage gerne noch einmal näherbringen. (ha)
Update 27.10.2014: Der EuGH hat über das Framing entschieden