Der Gesetzgeber, dem der Verbraucherschutz wie aus dem Wettbewerbsrecht bekannt sehr am Herzen liegt, hat im Jahr 2007 das so genannte Verbraucherinformationsgesetz (VIG) geschaffen.
Das Bundesministerium feiert sich und das Gesetz als Erfolg:
“Die Wissenschaftler kommen zu dem Ergebnis, dass sich das Verbraucherinformationsgesetz in großen Teilen bewährt hat und sich auch im internationalen Vergleich sehen lassen kann. Gleichzeitig werden eine Reihe von Vorschlägen für eine noch verbraucherfreundlichere Ausgestaltung des Gesetzes unterbreitet.”
(http://www.vig-wirkt.de/)
Faktisch ist für den Verbraucher die Einholung einer Auskunft jedoch nicht so einfach, da die Behörden unsicher bei der Durchführung des Gestzes sind und für die Auskunft in der Regel Gebühren anfallen. Der Verein Foodwatch, der “für das Recht der Verbraucher auf qualitativ gute, gesundheitlich unbedenkliche und ehrliche Lebensmittel” kämpft, hat ein Urteil vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, Az. M 18 K 08.5934, erwirkt, demnach eine hohe Gebührenforderung seitens der Auskunft gebenden Behörde unberechtigt war:
Foodwatch berichtet über das Urteil (hier im Volltext)
“Eine Gebühr müsse verhältnismäßig sein, betonten die Richter. Es darf weder ein grobes Missverhältnis zwischen behördlicher Leistung und Gebühr bestehen, noch dürfen vermeidbare Amtshandlungen in Rechnung gestellt werden oder die Höhe der Gebühren vom Informationsgesuch abschrecken. „Gemessen an diesen Grundsätzen sind die […] Gebühren und Auslagen in der konkret festgesetzten Höhe rechtswidrig“, heißt es im Urteil. Die Richter kamen zum Schluss, dass die Behörde „über das vom VIG geforderte Maß hinaus tätig geworden“ ist. Das Bayerische Umweltministerium hatte Stellungnahmen bei 118 Mineralwasserabfüllern eingeholt – obwohl eine Anhörung der Unternehmen gar nicht erforderlich war. „Der Urangehalt von Mineralwässern kann […] von jedermann durch Messung festgestellt werden, so dass es sich nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt“, stellt das Gericht klar.”
Der deutsche und europäische Gesetzgeber haben in den letzten Jahren zahlreiche Reglungen zur Stärkung des Verbraucherschutzes getroffen. Als bekannte Beispiele sind das Widerrufsrecht im Fernsabsatz und verbraucherschützende Reglungen im Wettbewerbsrecht zu nennen. Auch der Unternehmer, der Mitbewerber wegen Wettbewerbsverstößen abmahnt, wird regelmäßig als Verbraucherschützer tätig. § 1 UWG statuiert den Verbraucherschutz als Gesetzeszweck. Deutlich wird dies etwa, wenn ein Mitbewerber aufgefordert wird, nur noch ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren. Davon profitiert auch der Verbraucher unmittelbar. Der Verbraucher kann jedoch selbst nicht von den Waffen des UWG nicht Gebrauch machen, so dass er auf Mittel wie das VIG in Verbindung mit publizistischen Aktivitäten angewiesen ist.
In der Gesetzesbegründung wird das VIG als Teil einer modernen Verbraucherpolitk gepriesen:
Die Erweiterung des Rechts der Verbraucherinformation ist zugleich aber auch
Teil einer modernen Verbraucherpolitik. Verbraucherinnen und Verbraucher zeigen
ein gesteigertes Interesse an Informationen, bevor sie sich zur Auswahl eines
bestimmten Erzeugnisses entschließen. Aus dem Leitbild des mündigen Verbrauchers
heraus ist dieses gesteigerte Interesse zu begrüßen und daher zu fördern.
Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen sich als Marktteilnehmerinnen und
Marktteilnehmer begreifen können und besser befähigt werden, Kaufentscheidungen
eigenverantwortlich zu treffen.
Letztlich geht es auch hier darum, dass der Verbraucher Kaufentscheidungen eigenverantwortlich treffen kann. Nichts anderes hat das Wettbewerbsrecht im Sinn, so dass sich deutliche Parallelen zeigen. Die Kontrolle der Einhaltung verbraucherschützender Vorschriften, die durch Mitbewerber erfolgt, wird ergänzt durch die Pflicht der Behörden zur Auskunft. Orientieren sich die Behörden zukünftig an dem genannten Urteil und leisteten sie zügig und günstig Auskunft, wäre dies ein weiterer Fortschritt für den Verbraucherschutz. (ca)