Das Gericht der Europäischen Union (Urteil vom 10.2.2010 – Rechtssache T-344/07, GRUR Int 2010, 597) hat entschieden, dass es der Gemeinschaftsmarke “Homezone”, die o2 Germany für verschiedene Klassen, darunter Telekommunikation, Telekommunikationsdienstleistungen und dazugehörige Geräte, beantragt hatte, nicht ohne weiteres an Unterscheidungskraft fehlt. Und dabei ganz nebenbei Wikipedia zur völlig unzureichenden Quelle für die Tatsachenfeststellung erklärt.
Da es sich um eine Gemeinschaftsmarke handelte, die in allen EU-Staaten Geltung beanspruchte, hatte das Gericht für jeden einzelnen Mitgliedsstaat und die dort gesprochen Sprachen zu prüfen, ob das Zeichen “homezone” unterscheidungsfähig und damit eintragbar war. Im Fokus stand dabei der englische Sprachraum, der “home” und “zone” jeweils als eigenständige Begriffe kennt, jedoch wurde auch das deutsche Sprachverständnis untersucht.
Kritisiert hat das Gericht vor allem, dass die Prüfer des HABM ihrer Prüfung, ob sich das fragliche Zeichen zur Beschreibung der jeweiligen Dienstleistungen eignet, ohne nähere Erläuterung aus dem Internet entnommenen Beispiele für die Verwendung des Begriffs für bestimmte Dienstleistungen bzw. Tarife von Mobilfunkanbietern lediglich Bezug genommen haben, ohne sie auch nur summarisch zu beschreiben.
Wikipedia kam als Erkenntnisquelle nicht gut weg:
(46) Im Übrigen ist auch die Feststellung, die der Prüfer auf der Grundlage von Wikipedia entstammenden Informationen getroffen hat, zurückzuweisen, da eine solche Feststellung, die auf einen Artikel gestützt ist, der einer Kollektiv-Enzyklopädie im Internet entstammt, deren Inhalt jederzeit und in bestimmten Fällen von jedem Besucher, selbst anonym, geändert werden kann, auf nicht gesicherten Informationen beruht.
Ein Warnsignal für allzu oberflächliches Parteivorbringen, angebliche Tatsachen mit Wikipedia-Einträgen und zweifelhaft aussagekräftigen Google-Suchen untermauern zu wollen (ca).