Mit Urteil vom 26.09.2022 hat das LG Köln entschieden (LG Köln, Urteil v.26.09.2022, Az. 14 O 225/21) dass bei einem Asset Deal eine vertragliche Unterlassungspflicht nicht mit übergeht.
Der Unternehmenskauf als Asset Deal ist auf die Übertragung der zum Unternehmen gehörenden Gegenstände gerichtet. Es sind nicht nur die Aktiva zu übertragen sondern je nach Vertragsinhalt auch Verträge und Passiva, sowie Gegenstände, die nicht bilanziert werden, einschließlich Informationen. Für das Vorliegen eines Unternehmenskaufs, muss der Vertrag auf den Kauf der Gegenstände als Gesamtheit gerichtet sein, die als solche ein Unternehmen darstellen. Er darf sich nicht im Kauf – mehrerer oder auch einer Vielzahl – von einzelnen Gegenständen erschöpfen.
Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Von der Beklagten verlangte der Kläger die Zahlung einer Vertragsstrafe.
In der Vergangenheit hatte die X-AG unerlaubt ein Foto des Klägers übernommen und daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Beklagte übernahm die X-AG vor einigen Jahren mittels eines Asset Deals.
Die Beklagte veröffentlichte nun das besagte Foto ebenfalls unerlaubt. Darin sah der Kläger einen einen Verstoß gegen die vertragliche Unterlassungserklärung und verlangte eine Vertragsstrafe.
Kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe
Das LG Köln entschied, dass kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe bestehe.
Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Sie sei dementsprechend weder Partei des Unterlassungsvertrags geworden, noch aus sonstigem Grunde hieraus zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Kläger verpflichtet.
Die Beklagte sei unstreitig nicht personenidentisch mit der Firma, die sich seinerzeit gegenüber dem Kläger unterworfen hat.
Der vertragliche Unterlassungsanspruch und damit auch das Vertragsstrafeversprechen kann nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln (z.B. Schuldübernahme, Universalsukzession) auf einen Rechtsnachfolger übergehen, wenn nicht die Auslegung des Unterlassungsvertrags ergibt, dass eine rein persönliche Schuld des Verpflichteten begründet werden sollte.
Beklagte ist keine Gesamtrechtsnachfolgerin geworden
Das Gericht betonte, dass vorliegend kein Übergang Rechtsnachfolge auf die Beklagte ersichtlich sei. Insbesondere sei die Beklagte – wie oben beschrieben – nicht im Wege der Universalsukzession Gesamtrechtsnachfolgerin geworden, insbesondere nicht durch Sondervorschriften des UmwG.
Auch die vom BGH im Urteil „Übergang des Vertragsstrafeversprechens“ (BGH GRUR 1996, 995) beschriebene Konstellation der Firmenfortführung nach § 25 HGB liege ebenfalls offensichtlich nicht vor. Auch sonst sei kein Rechtsschein der Fortführung des Geschäftsbetriebs der Firma durch die Beklagte gesetzt worden.
Keine Passivlegitimation der Beklagten aus § 34 Abs.3 und 4 UrhG
Weiter führte das Landgericht aus, dass entgegen der Argumentation des Klägers keine Passivlegitimation der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag aus (dem Rechtsgedanken von) § 34 Abs. 3 und 4 UrhG folge.
Die Norm knüpft an die Übertragung von Nutzungsrechten durch einen abgeleiteten Rechtsinhaber an einen Dritten an. Dieser Fall liege hier ersichtlich nicht vor. Der Kläger hat der Firma gerade kein Nutzungsrecht eingeräumt. Im Gegenteil, er hat die Firma mit Erfolg wegen der zustimmungslosen Nutzung des hier streitgegenständlichen Lichtbilds abgemahnt und diese hat sich unterworfen. Das Vertragsstrafeversprechen betreffend die zukünftige Nichtnutzung könne nicht als ein Fall der Übertragung von Nutzungsrechten angesehen werden, so das Landgericht.
Ebenso könne der „Rechtsgedanke“ der Norm nicht ohne normativen Bezug zu einem Übergang eines Vertragsstrafeversprechens von einem Rechtsträger auf einen anderen führen. Der Kläger ist – wie dieser Fall selbst zeigt – auch nicht schutzlos gestellt. Bei einer Verletzung durch eine andere Person als dem vertraglichen Unterlassungsschuldner stehen ihm die gesamten gesetzlichen urheberrechtlichen Ansprüche zu. Die einzige Härte, die den Kläger trifft, ist, dass er keinen finanziell lukrativen Vertragsstrafeanspruch gegen den „Asset Käufer“ hat. Ihm steht aber bei Feststellung eines Verschuldens der gesetzliche Schadensersatzanspruch zu.
Unterlassungsversprechen haftet dem Lichtbild nicht an
Abschließend betonte das Gericht, dass in diesem Zusammenhang auch die Argumentation des Klägers, dass das Unterlassungsversprechen dem Lichtbild „anhafte“, sodass die behauptete Übergabe von der Firma auf die Beklagte auch den Übergang des Unterlassungsversprechens zur Folge habe, unzutreffend sei. Ein solches faktisches Handeln könne nicht das schuldrechtliche Gefüge des Unterlassungsvertrages aushebeln.