Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Google nicht wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden (Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder).
Der Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG, sei dadurch gerechtfertigt, dass die Rechteinhaberin keine technischen Suchmaschinen-Blockaden errichtet hatte, so dass Google davon ausgehen durfte, sie sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche einverstanden.
Der Robots Exclusion Standard ermöglicht es z. B., durch Anlegen einer simplen Textdatei “robots.txt” mit den Zeilen “User-agent: * Disallow: /” im Stammverzeichnis der Webseite zu verhindern, dass der Google-Crawler die Seite indiziert. Der freundliche Google-Roboter hält sich nämlich an diesen Standard.
In den Fällen, in denen bereits das Ursprungsbild rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sei, könne Google unter Umständen Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen, so daß Google erst ab Kenntnis für rechtswidrige Inhalte haftete.
Abgesehen von rechtlichen Erwägungen ist es in der Tat bemerkenswert, wie wenig Webseitenbetreiber von der robotx.txt Gebrauch machen. Wer will, kann Google aussperren. Keine Indizierung, keine Listung seiner Bilder.
Ach ja, und keine Besucher.
Das Urteil ist mittlerweile hier im Volltext abrufbar.(ca)