Großer Bluff bei Abmahnungen aus der Marke Texas Hold´em?
Bluffen gehört – bei dem mittlerweile auch in Deutschland sehr beliebten Kartenspiel Poker – ohne Zweifel dazu.
Bei der Geltendmachung von (markenrechtlichen) Ansprüchen ist dies jedoch eher ungewöhnlich und oft auch nicht zielführend, da der Gläubiger in einer außergerichtlichen Abmahnung, anders als beim Pokerspiel, die Karten von Anfang an offen auf den Tisch legen muss, um nicht spätestens in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren böse Überraschungen zu erleben.
Derzeit erreichen uns verstärkt Beratungsanfragen, in denen es um Abmahnungen wegen der Marke „Texas Hold´em“ geht. Diese sind inhaltlich alle sehr ähnlich gehalten. Im Kern geht es um die Geltendmachung von Markenrechtsverletzungen. Bis zu 4.000 € werden dafür als Schadenersatz verlangt.
Um Wiederholungen zu vermeiden verweisen wir auf den Beitrag der Kollegen Dr. Damm & Partner. Hier wird richtigerweise berichtet, dass einige Umstände innerhalb des Schreibens mehr als verwundern: Der Vollmachtgeber ist nicht identisch mit dem Markeninhaber, die Anspruchshöhe variiert stark und auch die Vollmacht ist für den vorliegenden Einzelfall nicht immer passend formuliert.
Mandanten kann hier nur dazu geraten werden nicht voreilig zu handeln. Häufig ist – in den uns bislang vorliegenden Fällen – aus rechtlicher Sicht bereits zweifelhaft, ob eine rechtsverleztende Handlung geltend gemacht werden kann. (cs)