Günther Jauch und die SKL: Wenn aus Freunden Feinde werden
08.02.2012, Landgericht Köln: Prozessbeginn in dem Rechtsstreit zwischen Günther Jauch und der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL).
Werben mit Prominenten ist teuer
Werben mit prominenten Persönlichkeiten und insbesondere mit deren Gesichtern, ist ein beliebtes Mittel, um die Beliebtheit und Bekanntheit der abgebildeten Prominenz auf bestimmte Produkte zu übertragen. Selbstverständlich lassen sich die abgebildeten Personen dies bezahlen. Um die finanzielle Vergütung dieser Werbemaßnahmen zu regeln, werden üblicherweise Verträge geschlossen.
Ein solcher Vertrag bestand zunächst auch zwischen der SKL und dem beliebten Moderator Jauch, in dem der SKL gestattet wurde, mit dessen Abbildungen zu werben. Jauch moderierte zudem die „5 Millionen SKL Show“. Zur Regelung der Moderation wurde ein zusätzlicher Vertrag geschlossen. Der Vertrag endete – aufgrund gesetzlicher Änderungen des Glücksspielrechts – jedoch, da die Ausstrahlung der Show im Internet nicht mehr möglich war. Auf der Internetseite der Beklagten SKL waren nach dem Vertragsende weiterhin Fotos des Moderators abgebildet, die den Moderator zum Beispiel mit Gewinnern der Show zeigten.
Werbung oder nur redaktionelle Berichterstattung?
Jauchs Anwalt vertrat vor der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln die Ansicht, hierin liege eine unzulässige Werbung mit seinem Mandanten und forderte eine Geldentschädigung. Die zuständige Zivilkammer muss sich nunmehr damit auseinandersetzen, ob sie in der Veröffentlichung der Fotos unzulässiges, werbendes Handeln der SKL sieht. Die SKL vertrat insbesondere die Ansicht, die Abbildung müsse zulässig sein, da es sich um die „Geschichte“ der Show und der SKL handele.
Zweifelsfragen am besten vorher klären!
Muss es zu einem Rechtsstreit kommen, wenn einer der ehemaligen Vertragspartner beispielsweise mit der Nutzung von Bildern nicht einverstanden ist? Wir meinen: nicht unbedingt!
So kann z.B. durch eine detaillierte Vertragsgestaltung ggfs. auch eine Fotonutzung über den Zeitpunkt der gemeinsamen Zusammenarbeit hinaus klar geregelt werden, wenn dies für die Parteien interessant ist. Ob sich der Rechtsstreit in der Sache Jauch./.SKL hätte vermeiden lassen können, kann an dieser Stelle jedoch nicht beantwortet werden, da wir die Verträge nicht kennen. Möglich ist dies jedenfalls! (cr)