Stellen wir uns folgende Konstellation vor: Ein Fotograf macht Fotos auf einer Veranstaltung oder von besonderen Objekten. Seinem Auftraggeber werden einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Gleichzeitig fordert der Auftraggeber den Fotografen auf, ihn freizustellen, soweit Dritte wegen dieser Fotos irgendwelche Rechte geltend machen.
Nun gut. Der Fotograf hat sicherlich dafür zu sorgen, dass er die vereinbarten Nutzungsrechte an den Auftraggeber übertragen kann. Es stellt sich aber die Frage, ob er deshalb auch für sämtliche möglichen Rechtsverletzungen einzustehen hat, die durch die Nutzung der Fotos eintreten können. Hierbei sind viele Konstellationen denkbar: Was ist mit den Persönlichkeitsrechten der Teilnehmer der Veranstaltungen? Soll der Fotograf dafür einstehen müssen, wenn er z.B. Fotos von Promikindern gemacht hat die der Auftraggeber später veröffentlicht? Wie sieht es aus, wenn der Fotograf urheberrechtlich geschützte Werke fotografiert, z.B. Werke der Baukunst oder Kunstwerke? Das kann durchaus passieren und vom Auftraggeber so gewünscht sein. Was passiert z.B., wenn auf den Fotos Marken abgebildet sind und diese Fotos später in einer markenrechtlich relevanten Art und Weise verwendet werden?
Es dürfte klar sein, dass der Fotograf bis zu einem gewissen Punkt haftet und auch haften muss. Es ist jedoch nicht richtig, dem Fotografen sämtliche Haftung für alle möglichen Rechtsverstöße aufzubürden.
Wir raten Fotografen deshalb dringend, Haftungsregelungen vor Unterzeichnung genau zu prüfen und gegebenenfalls auf Änderungen zu bestehen. (ro)
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