Im Karneval ist Kokain geschützt
Das BPatG hatte darüber zu entscheiden, ob die Bezeichnung „Kokain Ball“ für die Dienstleistungen „Karnevalsveranstaltungen, Bälle, Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Veranstaltungen von Reisen“ geschützt werden kann. (BPatG, Beschluß vom 25. 2. 2004 – 32 W (pat) 331/02 (KOKAIN BALL)
Das DPMA hatte das Zeichen zunächst als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig beanstandet. Kokain sei ein als Betäubungsmittel und Rauschgift verwendetes Alkaloid aus den Blättern des Kokastrauchs. „KOKAIN BALL“ weise unmittelbar beschreibend darauf hin, dass es sich um Bälle, Veranstaltungen bzw. Reisen zum Thema Kokain handele.
Was das dann genau für Veranstaltungen sein sollen, bleibt der Fantasie des Lesers überlassen.
Der Anmelder teilte daraufhin mit, dass „KOKAIN“ die seit 1951 benutzte Abkürzung für KOelner KArneval INternational sei, eine Dienstleistung bzw. deren Beschreibung zumindest in dem Sinne des beanstandeten Verständnisses nicht vorliege.
Dem hat sich im Ergebnis dann auch das BPatG angeschlossen:
„Aber auch soweit dem nach Überzeugung des Senats wesentlich größeren Teil des Verkehrs – vor allem in anderen Teilen des Bundesgebiets – die aufgezeigte Bedeutung von KOKAIN (als Akronym) nicht bekannt ist, vermag die Marke die ihr zugedachte Herkunftsfunktion zu erfüllen. Dieser Teil des Publikums wird zwar das Wort KOKAIN zunächst im wörtlichen Sinn als Bezeichnung eines Betäu-bungsmittels bzw. Rauschgifts verstehen, jedoch nicht ernsthaft zu der Annahme gelangen, die Marke solle den Sachhinweis vermitteln, auf dem betreffenden Karnevalsball usw. könne Kokain angeboten, erworben oder konsumiert werden. Denn dass auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Abgabe von Kokain nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig ist, im Übrigen aber der Handel mit diesem Stoff, sein Besitz und Gebrauch unter Strafe stehen, ist gerade den angesprochenen Besuchern von Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen durchweg bekannt. Insbesondere auf Grund der in den letzten Jahren bekannt gewordenen Fälle von Kokainmissbrauch durch Prominente, die ein großes Medieninteresse hervorgerufen haben, ist das Problembewusstsein der Öffentlichkeit groß. Der mit der intendierten Abkürzung nicht vertraute Teil des Verkehrs wird somit – soweit er sich überhaupt Gedanken macht – dem Bestandteil KOKAIN die frivole oder witzige Anspielung entnehmen, ihn erwarte beim Besuch der betreffenden Veranstaltung z.B. eine (be-)rauschende Ballnacht. In diesem übertragenen Sinne ist die angemeldete Marke durchaus fantasievoll und geeignet, einen Hinweis auf die Herkunft so gekennzeichneter Veranstaltungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb zu vermitteln.“
Auch sonstige Schutzhindernisse seien nicht ersichtlich:
„Die Bezeichnung KOKAIN BALL ist nicht geeignet, das – wie ausgeführt – problembewusste Publikum über die Art der Dienstleistungen zu täuschen (§ 8 Absatz II Nr. 4 MarkenG), da mit einem unrichtigen Verständnis nicht ernsthaft zu rechnen ist. Sofern ein solches sich gleichwohl – allenfalls bei völlig naiven Interessenten – einstellen sollte, fiele dieser Umstand vom Normzweck her nicht unter den Regelungsgehalt der Bestimmung; eine etwaige Absicht des ungesetzlichen Erwerbs von Kokain wäre nämlich nicht schutzwürdig.“
sowie
„Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass die Bezeichnung KOKAIN BALL bei einer markenmäßigen Verwendung für die beanspruchten Dienstleistungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften (außerhalb des MarkenG) im öffentlichen Interesse nach § 8 II Nr. 9 MarkenG untersagt werden könnte. Einen allgemeinen Straftatbestand der Verherrlichung oder Verharmlosung des Gebrauchs von (gefährlichen) Betäubungsmitteln gibt es nicht (vgl. §§ 29, 29a, 30 BtMG). Eine verbotene Werbung für die ungesetzliche Abgabe bzw. den Gebrauch von Kokain (vgl. § 29 I Nr. 8 i.V. mit § 14 V BtMG) stellt die Bezeichnung KOKAIN BALL bei einer Kennzeichnung der beanspruchten Dienstleistungen offenkundig nicht dar.“
Dem kann man sich nur anschließen. Oder erwartet ernsthaft jemand den Kokaintresen auf einem Karnevalsball? (be)
(Bild: © Carmen Steiner – Fotolia.com)
Das BPatG hatte darüber zu entscheiden, ob die Bezeichnung „Kokain Ball“ für die Dienstleistungen „Karnevalsveranstaltungen, Bälle, Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Veranstaltungen von Reisen“ geschützt werden kann. (BPatG, Beschluß vom 25. 2. 2004 – 32 W (pat) 331/02 (KOKAIN BALL)
Das DPMA hatte das Zeichen zunächst als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig beanstandet. Kokain sei ein als Betäubungsmittel und Rauschgift verwendetes Alkaloid aus den Blättern des Kokastrauchs. „KOKAIN BALL“ weise unmittelbar beschreibend darauf hin, dass es sich um Bälle, Veranstaltungen bzw. Reisen zum Thema Kokain handele.
Was das dann genau für Veranstaltungen sein sollen, bleibt der Fantasie des Lesers überlassen.
Der Anmelder teilte daraufhin mit, dass „KOKAIN“ die seit 1951 benutzte Abkürzung für KOelner KArneval INternational sei, eine Dienstleistung bzw. deren Beschreibung zumindest in dem Sinne des beanstandeten Verständnisses nicht vorliege.
Dem hat sich im Ergebnis dann auch das BPatG angeschlossen:
„Aber auch soweit dem nach Überzeugung des Senats wesentlich größeren Teil des Verkehrs – vor allem in anderen Teilen des Bundesgebiets – die aufgezeigte Bedeutung von KOKAIN (als Akronym) nicht bekannt ist, vermag die Marke die ihr zugedachte Herkunftsfunktion zu erfüllen. Dieser Teil des Publikums wird zwar das Wort KOKAIN zunächst im wörtlichen Sinn als Bezeichnung eines Betäu-bungsmittels bzw. Rauschgifts verstehen, jedoch nicht ernsthaft zu der Annahme gelangen, die Marke solle den Sachhinweis vermitteln, auf dem betreffenden Karnevalsball usw. könne Kokain angeboten, erworben oder konsumiert werden. Denn dass auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Abgabe von Kokain nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig ist, im Übrigen aber der Handel mit diesem Stoff, sein Besitz und Gebrauch unter Strafe stehen, ist gerade den angesprochenen Besuchern von Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen durchweg bekannt. Insbesondere auf Grund der in den letzten Jahren bekannt gewordenen Fälle von Kokainmissbrauch durch Prominente, die ein großes Medieninteresse hervorgerufen haben, ist das Problembewusstsein der Öffentlichkeit groß. Der mit der intendierten Abkürzung nicht vertraute Teil des Verkehrs wird somit – soweit er sich überhaupt Gedanken macht – dem Bestandteil KOKAIN die frivole oder witzige Anspielung entnehmen, ihn erwarte beim Besuch der betreffenden Veranstaltung z.B. eine (be-)rauschende Ballnacht. In diesem übertragenen Sinne ist die angemeldete Marke durchaus fantasievoll und geeignet, einen Hinweis auf die Herkunft so gekennzeichneter Veranstaltungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb zu vermitteln.“
Auch sonstige Schutzhindernisse seien nicht ersichtlich:
„Die Bezeichnung KOKAIN BALL ist nicht geeignet, das – wie ausgeführt – problembewusste Publikum über die Art der Dienstleistungen zu täuschen (§ 8 Absatz II Nr. 4 MarkenG), da mit einem unrichtigen Verständnis nicht ernsthaft zu rechnen ist. Sofern ein solches sich gleichwohl – allenfalls bei völlig naiven Interessenten – einstellen sollte, fiele dieser Umstand vom Normzweck her nicht unter den Regelungsgehalt der Bestimmung; eine etwaige Absicht des ungesetzlichen Erwerbs von Kokain wäre nämlich nicht schutzwürdig.“
sowie
„Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass die Bezeichnung KOKAIN BALL bei einer markenmäßigen Verwendung für die beanspruchten Dienstleistungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften (außerhalb des MarkenG) im öffentlichen Interesse nach § 8 II Nr. 9 MarkenG untersagt werden könnte. Einen allgemeinen Straftatbestand der Verherrlichung oder Verharmlosung des Gebrauchs von (gefährlichen) Betäubungsmitteln gibt es nicht (vgl. §§ 29, 29a, 30 BtMG). Eine verbotene Werbung für die ungesetzliche Abgabe bzw. den Gebrauch von Kokain (vgl. § 29 I Nr. 8 i.V. mit § 14 V BtMG) stellt die Bezeichnung KOKAIN BALL bei einer Kennzeichnung der beanspruchten Dienstleistungen offenkundig nicht dar.“
Dem kann man sich nur anschließen. Oder erwartet ernsthaft jemand den Kokaintresen auf einem Karnevalsball? (be)