Es gibt im Internet einige wenige Medien- und Kommunikationsgiganten. Dazu gehören derzeit zweifelsohne Facebook und YouTube. Die einen vernetzen Menschen und lassen sie Inhalte teilen. Die anderen lassen Künstler (und solche, die es gerne werden möchten) ihre bewegten Inhalte online zur Verfügung zu stellen. So weit, so einfach.
Nun können allerdings bereits seit geraumer Zeit auch YouTube-Videos bei Facebook eingebunden werden. Dieser Vorgang ist aus rechtlicher Sicht nicht ganz so klar einzuordnen, wie es auf den ersten Blick vielleicht scheint.
Der technische Teil
Um die rechtlichen Aspekte nachvollziehen zu können, sollte zunächst im Groben geklärt werden, was in technischer Hinsicht beim Teilen von YouTube-Videos (oder solchen vergleichbarer Portale) geschieht.
Auszuschließen ist, dass ein Video, dessen Link bei Facebook eingegeben wird, auch auf einen Facebook-Server wandert. Ähnlich wie beim Fernsehen, wird lediglich die Videoausgabe an eine andere Stelle verlagert. Die Datei selbst bleibt auf dem YouTube-Server. Ebenfalls wird die Datei beim Anschauen durch den Nutzer nicht (komplett) auf die eigene Festplatte geladen, sondern lediglich „gestreamt“. Es befindet sich demnach nur der gerade am Bildschirm ablaufende Teil des Videos auf dem Computer.
Der rechtliche Teil
Dass sich überhaupt die Frage nach einer Rechtsfolge stellt, resultiert aus der Überlegung, wer denn (neben dem bei YouTube Einstellenden) haften muss, wenn das geteilte Video bereits unzulässig zu YouTube gelangt ist.
Der Konsument
Ob der Nutzer, der sich das Video auf seinem Endgerät anschaut, haftbar gemacht werden kann, hat Ähnlichkeit mit der Frage danach, ob jemand der sich bei kino.to (und entsprechender Derivate) einen Film anschaut, haften muss. Diese Frage ist allerdings heftig umstritten. Ob eine Haftung in Frage kommt, richtet sich unter anderem danach, ob das Streamen eines Videos bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt. In Frage kommt hier eine Verletzung von § 16 UrhG. Da sich das angeschaute Video zumindest teilweise auf dem Rechner befindet, könnte man eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts annehmen. Tut man dies, so könnte einer Haftung jedoch § 53 UrhG entgegenstehen. Danach sind Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch zulässig, solange das Werk nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle kommt. Während sich bei Quellen wie kino.to & Co eine ofensichtliche Rechtswidrigkeit möglicherweise eher bejahen lässt, ist dies bei Facebook wohl nicht ganz so einfach. Datenschutzdiskussionen hin oder her, Facebook wird wohl eher nicht zu einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle im Sinne des Urheberrechts taugen.
Unter dem Strich wird der Nutzer damit eher nicht Gefahr laufen, für das Anschauen eines rechtswidrig eingestellten Videos haftbar gemacht zu werden.
Der einstellende Facebook-Nutzer
Anders sieht es vielleicht bei demjenigen aus, der den Link zu dem Video bei Facebook postet. Facebook sorgt dann für die automatische Einbindung des Players im Posting, damit ein Abspielen ohne Umwege über YouTube und innerhalb des sozialen Netzwerks möglich ist.
In Betracht kommt an dieser Stelle ein unzulässiges öffentliches Zugänglichmachen gem. § 19a UrhG durch den Nutzer der den Link postet. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Einzig fraglich könnte hierbei die „Öffentlichkeit“ sein. Teilt man den Link nur mit seinen Freunden und nicht mit der Einstellung „öffentlich“, so könnte die Voraussetzung „Öffentlichkeit“ entfallen. Per Legaldefinition sind die Öffentlichkeit gem. § 15 Abs. 3 UrhG nämlich die Menschen, die mit demjenigen, der es zugänglich macht (dem Teilenden) nicht persönlich verbunden sind. Ob bei einer sehr hohen Anzahl von Facebook-Freunden nicht mehr von einer persönlichen Beziehungen ausgegangen werden kann, ist eine spannende, aber an dieser Stelle leider nicht endgültig zu beantwortende Frage.
Nimmt man nun einmal an, dass die Voraussetzungen des § 19a UrhG vorliegen, so ist ein öffentliches Zugänglichmachen des Videos gegeben.
Eine Schranke wie bei dem vorherigen Fall (§ 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch) gibt es nicht. Auch muss der verteilende Nutzer nichts davon gewusst haben, dass das Video bereits rechtswidrig bei YouTube eingestellt wurde. Eine Urheberrechtsverletzung erfordert keinen Vorsatz.
Insofern würde der teilende Nutzer auf Unterlassung und Schadensersatz haften müssen, wenn er ein rechtswidrig bei YouTube eingestelltes Video bei Facebook teilt.
Facebook selbst
Als dritte Stelle, an die man bei der Haftungsfrage denken könnte, kommt Facebook selbst infrage. Dabei ist insbesondere die Haftung als sog. Störer zu berücksichtigen. Da Facebook die Plattform für unter Umständen rechtsverletzende Handlungen zur Verfügung stellt, sieht die Rechtsprechung in der Regel eine Haftung ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vor. Wird Facebook also von jemandem darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich auf der Plattform unzulässig weiterverbreitetes Material befindet, muss dies gelöscht werden.
Eine Anlehnung an die RSS-Rechtsprechung des LG Berlin (Urteil v. 15.03.2011, Az.: 15 O 103/11) kommt wegen der nicht vergleichbaren Sachverhalte nicht infrage. Das Gericht hatte denjenigen zu einer umfangreicheren (und nicht erst nach Kenntniserlangung entstehenden) Haftung verpflichtet, der RSS-Inhalte in seine Website einbaut. Zwar „baut“ auch Facebook ein YouTube-Video in seine Plattform ein, allerdings nicht ohne initiales Handeln seiner Nutzer.
Insofern bleibt es bei Facebook bei der Störerhaftung.
Fazit
Wie die obigen Gedankenspiele zeigen, sind noch viele rechtliche Fragen im Bereich der „neuen“ Medien ungeklärt. Viele Sachverhalte sind bisher noch nicht von einem Gericht entschieden worden, so dass man sich nur auf annähernd vergleichbare Fälle stützen kann. Weiterbringen kann uns alle nur die offene Diskussion über einzelne Punkte, so dass alle herzlich dazu aufgefordert sind, in den Kommentaren ihre Meinung zu hinterlassen.
Lesen Sie morgen Teil 3: Marketing mit Social Media Plugins auf der eigenen Webseite (to)