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Jetzt auch LG Gießen: Die neue Widerrufsbelehrung muss auch die Telefonnummer enthalten

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Das gute alte Telefon...

Erst Ende August hatten die DOPATKA Rechtsanwälte von einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Bochum (Landgericht Bochum, Beschluss vom 08.07.2014, Az. I-13 O 102/14) berichtet, nach der die Widerrufsbelehrung auch – soweit vorhanden – eine Telefonnummer enthalten muss. Siehe unseren Beitrag hier.

Zu den DOPATKA Rechtsanwälten, die die Entscheidung des Landgerichts Bochum kritisch sehen, weil sich die angebliche Verpflichtung, auch die Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern nur aus den Formulierungsvorgaben innerhalb der Muster-Widerrufsbelehrung ergibt, gesellt sich der Kollege Thomas Stadler, der zu Recht zusätzlich die Frage aufwirft, ob ein Verstoß, sollte er denn tatsächlich vorliegen, nicht vielleicht lediglich einen – durch Mitbewerber nicht verfolgbaren – Bagatellverstoß darstellen könnte.

Wie dem auch sei: Das Landgericht Bochum erfährt Unterstützung durch das Landgericht Gießen in Gestalt einer einstweiligen Verfügung vom 12.8.2014 (LG Gießen, Beschluss v. 12.8.2014, Az. 2 O 311/14), die uns zur Zeit zur Prüfung vorliegt. Da die Entscheidung im Beschlusswege erlassen wurde, existieren dazu bisher keine Gründe. Neben dem Gebot, innerhalb der Widerrufsbelehrung auch die Telefonnummer vorzuhalten, wird der Antragsgegnerin aufgegeben, das Muster-Widerrufsbelehrungsformular zur Verfügung zu stellen und die Telefonnummer auch im Impressum bereitzuhalten.

Wir werden unserer Mandantschaft voraussichtlich raten, die einstweilige Verfügung anzugreifen. Dies allerdings nicht nur, da die Entscheidung jedenfalls teilweise in der Sache falsch sein dürfte, sondern insbesondere, weil diese zahlreiche handwerkliche Fehler enthält, die spätestens vor dem Oberlandesgericht zu einer Aufhebung führen müssten. Selbst, wenn der Fall für unsere Mandantin voll gewonnen werden sollte, steht daher leider nicht fest, ob sich das betreffende Gericht zu der der Frage, ob die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung obligatorisch ist, überhaupt äußern muss. Wir werden weiter berichten. (la)

(Bild: © Marius Graf – Fotolia.com)

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