Das Filesharing geschützter Werke ist nach wie vor nicht nur rechtswidrig und strafbar, sondern hat hohe Kosten für den Täter zur Folge.
Dies gilt insbesondere für die illegale Verbreitung von Filmwerken. Das Landgericht Köln setzt für den Unterlassungsanspruch regelmäßig einen Streitwert von 50.000,00 € an. Darauf hatten wir bereits mehrfach hingewiesen. In einem Fall, bei dem es um das Verbreiten mehrerer Musikstücke ging, hatte das Landgericht Köln sogar einen Streitwert von 400.000,00 € angesetzt. Wir berichteten.
Wie der Kollege Solmecke berichtet, hat das LG Hamburg mit Beschluss vom 09.12.2010 Az. 308 O 321/10 zu einer Streitwertbeschwerde entschieden, dass der dort festgesetzte Betrag von 10.000,00 € mehr als angemessen und verhältnismäßig sei, da der Film sich erst wenige Wochen auf dem Markt befinde und demnach die Intensität der Rechtsverletzung besonders hoch sei. Der festgesetzte Streitwert sei daher vielmehr “sehr maßvoll”. Leider liegt uns die Entscheidung noch nicht vor.
Da der Antragsteller üblicherweise den Streitwert vorschlägt, ist davon auszugehen, dass das Landgericht Hamburg diesem Vorschlag von 10.000,00 € in diesem Fall zwar gefolgt ist. Der Entscheidung kann aber auch entnommen werden, dass das Landgericht Hamburg auch eine höhere Angabe übernommen hätte.
Wir können es daher nicht oft genug sagen: Sollten auch Sie von unserer Kanzlei angeschrieben worden sein, legen Sie die Abmahnung nicht unbesehen zur Seite. Wir verfolgen wir jeden Fall für unsere Mandanten konsequent weiter. Auch in Bezug auf die Kosten und den Schadensersatz. (la)