Vor allem selbstgebastelte Allgemeine Geschäftsbedingungen waren ein lukrative Fehlerquelle. Viele Gerichte verboten unbesehen die Verwendung unwirksamer Klauseln nach wetbewerbsrechtlichen Vorschriften.
Bereits das OLG Hamburg (Beschl. v. 13.11.2006,Az. 5 W 162/06) hatte jedoch darauf hingewiesen, dass nicht jeder Verstoß gegen die 307 ff. BGB, die sich mit der Wirksamkeit von AGB-Klauseln beschäftigen auch gleichzeitig über § 4 Nr. 11 UWG ein Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb ist. Das Gericht führt aus:
“Nach Auffassung des Senats könnte daher allenfalls die Verwendung solcher allgemeiner Geschäftsbedingungen Gegenstand eines Verbots nach § 4 Nr.11 UWG sein, deren Verwendung sich im Markt, d.h. bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers im Vorfeld des Vertragsschlusses auswirkt.”
Dem ist das KG Berlin (Beschl. v. 03.04.2007, Az. 5 W 73/07) wie folgt entgegengetreten:
“Eine Differenzierung dahin, wann sich die beanstandete AGB-Regelung auswirkt (so OLG Hamburg, a. a. O., juris Rdn. 26: § 4 Nr. 11 UWG soll nur in Betracht kommen, wenn die Kundenakquise zu Lasten der Marktteilnehmer gefördert werde, nicht aber, wenn die AGB-Regelung sich erst bei der Vertragsabwicklung zu Lasten der Verbraucher auswirke), erscheint wenig sachgerecht. Auch das OLG Hamburg will über § 4 Nr. 11 UWG etwa unzulässige Beschränkungen von Widerrufsrechten in Allgemeine Geschäftsbedingungen erfassen (OLG Hamburg, a. a. O., juris Rdn. 26), obwohl sich diese AGB-Regelungen ebenfalls erst nach dem Vertragsabschluss zu Lasten der Verbraucher auswirken. Denn die Einschränkung des Widerrufsrechts ist für den Vertragsabschluss jedenfalls nicht förderlich. Ob eine Norm eine (bloße) Informationspflicht (ein Verhaltensgebot) aufstellt oder (sogar) zivilrechtliche Unwirksamkeitsfolgen ausspricht, ist für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 4 Nr. 11 UWG wenig aussagekräftig.”
“Allein daraus, dass der Klauselverwender möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt Vorteile aus einer Fehlvorstellung des Verbrauchers zieht, die mit der gesetzlich angeordneten Unwirksamkeit der zur Zeit des Vertragsabschlusses planmäßig verwendeten AGB zusammenhängt, folgt ebenfalls keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der betreffenden Gesetzesbestimmungen. Wer mit der Verwendung von AGB planmäßig eine vom dispositiven Gesetzesrecht abweichende, den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligende Verteilung der vertraglichen Rechte und Pflichten durchzusetzen versucht, beeinträchtigt damit zwar objektiv fremde Interessen; jedoch handelt es sich hierbei um – dem Wettbewerbsverhalten nachgelagerte – Interessen seiner jeweiligen Vertragspartner innerhalb des konkreten Schuldverhältnisses, nicht um eine Beeinträchtigung ihres Konsum- und Nachfrageverhaltens als Verbraucher am Markt.”
Fazit:
Man kennt es schon: Niemand kann einem mal wieder sagen, wie es denn nun richtig ist. Für die Praxis gilt, dass wer auf der sicheren Seite sein möchte, seine AGB auf Herz und Nieren überprüfen lassen sollte. Denn was nutzt einem das schönste Urteil aus Köln, wenn ein Berliner Richter über den eigenen Fall zu befinden hat… (la) Zum Urteil