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Focus Markenrecht
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Jetzt steht es fest: Alle Shops auf eBay wettbewerbswidrig

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Am 04.10.2006 hatte das OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urt. v. 15.02.2007 – Az.: 3 U 253/06) bereits darauf hingewiesen, dass die Übersichtsseite “Bildergalerie” der eBay-Shops den Vorgaben der Preisangabenverordnung nicht gerecht werden dürfte. Wir berichteten.

In Bezug auf das damalige Urteil gab eBay zunächst Entwarnung in einer bei wortfilter abrufbaren Stellungnahme. eBay war der Ansicht, dass sich die Wettbewerbswidrigkeit nur für den dortigen Einzelfall ergebe, bei dem eine Internetdomain direkt auf den eBay-Shop umleitete. Eine generelle Rechtswidrigkeit der Gestaltung der eBay-Shops lasse sich daraus nicht entnehmen.

So schrieb eBay:

“Beide Entscheidungen lassen die Auslegung zu, dass eine Verletzung der Vorschriften der PreisangabenVO lediglich in der besonderen Fallkonstellation der Weiterverlinkung des eBay-Shops gesehen wird. Angesichts der momentanen Rechtsunsicherheit werden wir überlegen, ob und ggf. wie wir die Darstellung von Preisen auf der eBay-Website zukünftig anpassen werden, um auch in ungewöhnlichen Fallkonstellationen unseren Nutzern Rechtssicherheit zu geben.”

Diese Entwarnungsmitteilung entpuppt sich – wie wir bereits im März vermuteten – als verzweifelter Versuch, das Ausmaß der Katastrophe für alle eBay-Shopinhaber zu verschleiern.

Unserer Kanzlei liegt nunmehr nämlich ein brandaktueller Beschluss des Landgerichts Hamburg (Landgericht Hamburg, Beschl. v. 19.04.2007, Az. 315 O 296/07) vor, der klarstellt, dass selbstverständlich ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung auch dann vorliegt, wenn der Shop bei eBay lediglich “normal” betrieben wird.

Fazit:
eBay sollte nun also endlich sein Versprechen wahr machen, durch die Anpassung der Darstellung der Übersichtsseiten für die Shop-Betreiber Abhilfe zu schaffen. Denn diese halten durch ihre monatlichen Provisionszahlung den Laden schliesslich am laufen. Zudem dürfte eine solche Änderung technisch innerhalb kürzester Zeit möglich sein.

Für Betroffene, die in der Zwischenzeit Sicherheit haben möchten, bleibt nur, die entsprechenden Angaben (Mehrwertsteuer und Versandkosten) mit in die Überschrift oder den Untertitel zu nehmen. Das ist zwar nicht gerade Platz sparend bzw. teuer, im Moment aber die einzige Möglichkeit, eine Abmahnung sicher auszuschließen. Zum Beschluss (la)

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