Kein Urheberrechtsschutz für primitive Pornos?

parentalDas Landgericht München hat jüngst in Bezug auf einen amerikanischen Pornohersteller entschieden, dass das Urheberrecht diesem keine Handhabe bietet, gegen die öffentliche Zugänglichmachung zweier seiner Filme in Tauschbörsen vorzugehen (Beschluss vom 29.05.2013, Az. 7 O 22293/12).

Nachdem das besagte Unternehmen über eine spezielle Software eine IP-Adresse ausfindig gemacht hatte, von welcher die beiden Filme mit den „vielsagenden“ Titeln „Flexible Beauty“ und „Young Passion“ hochgeladen worden waren, beantragte es beim LG München nach § 101 Abs. 9 UrhG, dem zuständigen Internet-Provider aufzugeben, die Verkehrsdaten des Verletzers herauszugeben, die für eine Inanspruchnahme auf Unterlassung im Wege der kostenpflichtigen Abmahnung notwendig sind.

Eigentlich ein alltäglicher Standardfall, dem deutschlandweit bei den zuständigen Gerichten ohne mit der Wimper zu zucken, stattgegeben wird. So auch zunächst beim Landgericht München. Doch als der betroffene Internetprovider Beschwerde gegen den Gestattungsbeschluss der Richter einlegte, änderten sie plötzlich ihre Meinung.

Pornofilmen fehlt meist die “Werksqualität”

Sie stellten nun fest, dass die beiden 8 bzw. 20 Minuten langen Sexfilmchen nur „sexuelle Handlungen in primitiver Art und Weise“ zeigen würden und es deshalb an einer „persönlichen geistigen Schöpfung“ fehle. Drastische Worte, aber auch das ist letztlich ein alter Hut, denn dass Pornofilme nur im Einzelfall „Werksqualität“ im Sinne von § 3 UrhG aufweisen, ist in Rechtsprechung und Literatur unumstritten.

Sie sind jedoch trotzdem urheberrechtlich geschützt

Dennoch geben die Gerichte den Auskunftsverlangen der Pornohersteller regelmäßig statt, weil die Pornofilmchen grundsätzlich jedenfalls als sogenannte „Laufbilder“ urheberrechtlichen Schutz genießen.Voraussetzung für einen Schutz als „Laufbild“ nach §§ 94, 95, 128 Abs. 2, 126 Abs. UrhG ist jedoch, dass das konkrete Laufbild in Deutschland ersterschienen ist bzw. innerhalb von 30 Tagen nach seinem Ersterschienen im Ausland in Deutschland nacherschienen ist. Diese Voraussetzungen konnten von dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem LG München nicht nachgewiesen werden, so dass der Beschwerde des Internet-Providers stattzugeben war.

Stehen jetzt nach dem Beschluss des LG Münchens alle Abmahnungen mit Bezug zu Pornofilmen auf dem Prüfstand? Nein, das Landgericht München hat kein Zeichen gegen das Abmahnen illegaler Pornokonsumenten gesetzt, sondern in einem konkreten Einzelfall entschieden.

Die „lästigen“ Abmahnungen wird es deshalb auch weiter geben und sie ergehen grundsätzlich zu Recht. Denn auch wenn man bei dem Wort „Porno“ gern die Nase rümpft, darf man nicht außer Acht lassen, dass die Produzenten Energie, Zeit und vor allem Geld in die Produktion ihrer Filmchen stecken, so dass man ihnen die Möglichkeit geben muss, deren kostenlosen Konsum zu unterbinden.

Das Problem mit „Porno-Abmahnungen“ dürfte vielmehr Folgendes sein: Da es den meisten Abgemahnten so fürchterlich peinlich ist, dass sie beim Anschauen erotischer Filmchen erwischt wurden, vermeiden sie es, anwaltliche Hilfe aufzusuchen und zahlen lieber deutlich übersetzte Summen an die abmahnenden Kanzleien, um die Sache schnellstmöglich vergessen zu machen… (ab)

(Bild:  shutterstock – dubassy)

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