Normalerweise geht man gegen etwas vor, das es bereits gibt.
Eine Meinungsäußerung etwa, die den Rahmen der Meinungsfreiheit überschreitet. Oder eine beleidigende Schmähkritik.
Es kann allerdings auch den Fall geben, dass bereits gegen die Ankündigung von derlei verbalem Ungemach gerichtlich vorgegangen und eine Unterlassung erwirkt werden kann, so dass es gar nicht erst zu der misslichen Situation kommt.
Gefahr muss konkret benannt werden
Wer jedoch bereits vor vollendeten Tatsachen einen insoweit vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend machen will, braucht gute Gründe, denn die gesetzliche Messlatte hängt hoch. Die Gefahr muss hinreichend genau beschrieben werden – vage Vermutungen aufgrund bloßer Androhung von deftiger Kritik oder anderer unangenehmer Reaktionen reicht nicht aus. Das entschied nun das OLG Dresden in einem Fall, bei dem es um die Reputation einer Agentur ging, die ein – offenbar sehr unzufriedener – Ex-Kunde durch eine Online-Kampagne (neudeutsch: shitstorm) beschädigen wollte (OLG Dresden, Beschluss v. 7.6.2021, Az. 4 W 235/21).
Hohe Hürden für Präventivmaßnahme
Es mag durchaus sein, dass dem Ex-Kunden dabei einiges zuzutrauen ist, einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen die befürchtete Kritik habe die Agentur trotzdem nicht, so die Dresdner Richter. Denn einer derartigen Präventivmaßnahme stehen besonders hohe Hürden im Weg: Die Gefahr müsse unmittelbar bevorstehen und es müsse zudem konkret benannt werden, worin sie bestehe. Beim vorbeugenden Unterlassungsanspruch handle es sich nämlich um „den härtesten Eingriff in die Äußerungsfreiheit bei gleichzeitig stärkstem Schutz desjenigen, der eine Verletzungshandlung seitens des Äußernden befürchtet“. Daher stelle die Rechtsprechung „erhöhte Anforderungen an die Darlegung der Erstbegehungsgefahr und fordert für deren Bejahung konkrete Tatsachen, die die Verbreitung und Absicht eines rechtswidrigen Eingriffs mit Sicherheit erkennen lassen“.
Eine juristische Person muss sich mehr gefallen lassen
Diese Anforderungen erfülle die Agentur nicht, so das OLG Dresden. Und das schon deshalb nicht, weil der aktionistische Ex-Kunde angekündigt hat, in seiner Kampagne auf „belegbares Fehlverhalten“ der Agentur abzuheben: „Soweit es sich hierbei um nachprüfbare Fakten handelt, steht hier also allein die Gefahr wahrer Tatsachenbehauptungen im Raum, auf deren Unterlassung grundsätzlich kein Anspruch besteht“. Und selbst wenn sich der Ex-Kunde dabei im Ton vergreifen sollte, stellt das kein rechtliches Problem dar, das einen Unterlassungsanspruch nach sich zöge, denn die Agentur muss sich als juristische Person auch scharfe, unsachliche Kritik gefallen lassen, da die Grenzen der Meinungsfreiheit hierbei weiter zu fassen sind als bei natürlichen Personen.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.