Der Senat führt aus, dass dem Paragraphen 13 Abs. 1 TMG die erforderliche wettbewerbsbezogene Schutzfunktion insoweit zuzugestehen sein mag, als die Informationsverpflichtung auch dazu dienen kann, Beeinträchtigungen der Privatsphäre durch unerwünschte Werbung abzuwehren und zu unterbinden.
Diese Schutzfunktion sei aber jedenfalls in Bezug auf Facebookmitglieder, die zum Zeitpunkt des Betrachtens des Facebook “Gefäll- mir”- Buttons angemeldet seien, nicht der Fall, da diese durch ihre Mitgliedschaft den Wunsch und die Bereitschaft erkennen ließen, dass Facebook ihnen den “richtigen sozialen Kontext” bzw. das “richtige soziale Umfeld”, das heißt Nachrichten und Empfehlungen von “Freunden” zeigt.
Offenbar hatte der Antragsgegner nichts dazu vorgetragen, inwieweit eine Datenübertragung an Facebook stattfindet, wenn der Betrachter nicht bei Facebook angemeldet ist. Ob der Facebook-Button auch personenbezogene Daten von Webseiten-Besuchern an Facebook übermittelt, die nicht Mitglieder bei Facebook sind, ist verschiedenen Berichten im Internet zufolge zurzeit offenbar noch nicht ganz klar.
Fazit:
Die Entscheidung des Kammergerichts sollte unseres Erachtens nicht überbewertet werden.
Dem Beschluss ist anzumerken, dass sich der Senat bemüht hat, sich jedenfalls den Anschein zu geben, den Fall gründlich geprüft zu haben. Letztendlich hilft sich das Gericht jedoch an den entscheidenden Stellen mit dem (schwachen) Argument, das sich – vereinfacht gesagt – derjenige, der bei Facebook Mitglied ist und sich bei dem Besuch anderer Webseiten auch dort nicht abmeldet, sich nicht wundern dürfe, wenn das soziale Netzwerk auch neben der eigentlichen Plattform Daten sammle und weiterleite.
Eine solche Sichtweise ist zweifelhaft. Denn, wenn ein Nutzer sich bei Facebook anmeldet, weiß er, dass er bestimmte persönliche Daten preisgibt und damit auch seinen “Freunden” und in begrenztem Umfang der Öffentlichtkeit zugänglich macht. Daraus aber zu folgern, dass User auch davon ausgingen bzw. sogar damit einverstanden seien, dass ihr gesamtes Surfverhalten überwacht und ausgewertet wird, zumal man, wenn man sich nicht aktiv ausloggt, bei Facebook immer eingeloggt bleibt, die Sitzung also nie automatisch geschlossen wird, ist schlicht abwegig.
Ähnlicher Meinung sind mit etwas anderen Anmerkungen Thomas Stadler und Jens Ferner.
Der Beschluss reiht sich ein in zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die das Problem “Internet” nicht wirklich anpacken wollen. Beispielhaft sei auf die unsägliche Spickmich.de-Entscheidung des BGH hingewiesen, in der – vereinfacht gesagt – die einschlägige datenschutzrechtliche Vorschrift so weit teleologisch reduziert wurde, bis man sie einfach gar nicht mehr anwendete, um zum gewünschten Ergebnis zu kommen. Wir berichteten.
Die deutschen Gerichte wollen oder können sich mit dem Phänomen Internet und dem, was dort täglich passiert, offenbar nicht befassen. Die Frage ist nur, weshalb. Hat man dort Angst, in den Ruf einer Zensurrechtsprechung zu geraten? Hofft man in der Judikative, dass es sich dabei nur um eine Modeerscheinung handelt, von der bald keiner mehr spricht? Wie dem auch sei. Es ist zu hoffen, dass Mutige einschlägige Fälle bis zum EGMR treiben. Aus Europa kommen nämlich die meisten auch datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die Mitgliedsstaaten haben die Pflicht, diese umzusetzen bzw. anzuwenden. Wenn sie sich weigern, müssen sie von höherer Stelle dazu gezwungen werden. (la)
[:en]Der Senat führt aus, dass dem Paragraphen 13 Abs. 1 TMG die erforderliche wettbewerbsbezogene Schutzfunktion insoweit zuzugestehen sein mag, als die Informationsverpflichtung auch dazu dienen kann, Beeinträchtigungen der Privatsphäre durch unerwünschte Werbung abzuwehren und zu unterbinden.
Diese Schutzfunktion sei aber jedenfalls in Bezug auf Facebookmitglieder, die zum Zeitpunkt des Betrachtens des Facebook “Gefäll- mir”- Buttons angemeldet seien, nicht der Fall, da diese durch ihre Mitgliedschaft den Wunsch und die Bereitschaft erkennen ließen, dass Facebook ihnen den “richtigen sozialen Kontext” bzw. das “richtige soziale Umfeld”, das heißt Nachrichten und Empfehlungen von “Freunden” zeigt.
Offenbar hatte der Antragsgegner nichts dazu vorgetragen, inwieweit eine Datenübertragung an Facebook stattfindet, wenn der Betrachter nicht bei Facebook angemeldet ist. Ob der Facebook-Button auch personenbezogene Daten von Webseiten-Besuchern an Facebook übermittelt, die nicht Mitglieder bei Facebook sind, ist verschiedenen Berichten im Internet zufolge zurzeit offenbar noch nicht ganz klar.
Fazit:
Die Entscheidung des Kammergerichts sollte unseres Erachtens nicht überbewertet werden.
Dem Beschluss ist anzumerken, dass sich der Senat bemüht hat, sich jedenfalls den Anschein zu geben, den Fall gründlich geprüft zu haben. Letztendlich hilft sich das Gericht jedoch an den entscheidenden Stellen mit dem (schwachen) Argument, das sich – vereinfacht gesagt – derjenige, der bei Facebook Mitglied ist und sich bei dem Besuch anderer Webseiten auch dort nicht abmeldet, sich nicht wundern dürfe, wenn das soziale Netzwerk auch neben der eigentlichen Plattform Daten sammle und weiterleite.
Eine solche Sichtweise ist zweifelhaft. Denn, wenn ein Nutzer sich bei Facebook anmeldet, weiß er, dass er bestimmte persönliche Daten preisgibt und damit auch seinen “Freunden” und in begrenztem Umfang der Öffentlichtkeit zugänglich macht. Daraus aber zu folgern, dass User auch davon ausgingen bzw. sogar damit einverstanden seien, dass ihr gesamtes Surfverhalten überwacht und ausgewertet wird, zumal man, wenn man sich nicht aktiv ausloggt, bei Facebook immer eingeloggt bleibt, die Sitzung also nie automatisch geschlossen wird, ist schlicht abwegig.
Ähnlicher Meinung sind mit etwas anderen Anmerkungen Thomas Stadler und Jens Ferner.
Der Beschluss reiht sich ein in zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die das Problem “Internet” nicht wirklich anpacken wollen. Beispielhaft sei auf die unsägliche Spickmich.de-Entscheidung des BGH hingewiesen, in der – vereinfacht gesagt – die einschlägige datenschutzrechtliche Vorschrift so weit teleologisch reduziert wurde, bis man sie einfach gar nicht mehr anwendete, um zum gewünschten Ergebnis zu kommen. Wir berichteten.
Die deutschen Gerichte wollen oder können sich mit dem Phänomen Internet und dem, was dort täglich passiert, offenbar nicht befassen. Die Frage ist nur, weshalb. Hat man dort Angst, in den Ruf einer Zensurrechtsprechung zu geraten? Hofft man in der Judikative, dass es sich dabei nur um eine Modeerscheinung handelt, von der bald keiner mehr spricht? Wie dem auch sei. Es ist zu hoffen, dass Mutige einschlägige Fälle bis zum EGMR treiben. Aus Europa kommen nämlich die meisten auch datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die Mitgliedsstaaten haben die Pflicht, diese umzusetzen bzw. anzuwenden. Wenn sie sich weigern, müssen sie von höherer Stelle dazu gezwungen werden. (la)
[:]