Nach dem TDDSG sei es dem Provider sogar untersagt, anderen als den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Auskünfte über personenbezogene bzw. Bestandsdaten zu erteilen. Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerspreche der Gesetzessystematik. Der Gesetzgeber habe durch seine speziell für Internetprovider geschaffenen bereichsspezifischen Regelungen zum Ausdruck gebracht, dass er dem Daten- und Geheimnisschutz der Nutzer eines Internetproviders gegenüber kollidierenden Informationsinteressen einen generellen Vorrang einräumt, der für Auskünfte an Dritte nur zu Gunsten der Strafverfolgung durchbrochen wird.
Fazit:
Bei Rechtsverletzungen auf Internetplattformen, die ein Provider bereitstellt, darf der Provider keine von ihm erhobenen personenbezogenen bzw. Bestandsdaten an den Verletzten herausgeben, auch wenn er dies sogar gerne würde. Eine direkte Inanspruchnahme des Täters dürfte somit in der Praxis eher selten möglich sein.
Unbenommen ist es dem Verletzten freilich, sich an den Provider zu halten, der nach Kenntnis der Rechtsverletzungen im Rahmen der Störerhaftung für die Rechtsverletzungen verantwortlich ist. (la)
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