Keine Verwechslungsgefahr zwischen dapd und dpa?

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 28.08.2012 (Az. 406 HKO 73/12) entschieden, dass die dapd nachrichtenagentur GmbH weiterhin das Kürzel „dapd“ in ihrem Firmennamen tragen darf.

Gegen die Verwendung dieses Kürzels hatte die Deutsche Presseagentur geklagt, welche hierin eine bewusste und zielgerichtete Annäherung an ihre markenrechtlich geschütze Abkürzung „dpa“ sah.

Das Gericht begründete die Klageabweisung mit der einleitenden Feststellung, es bestehe keine Gefahr, dass relevante Teile des angesprochenen Publikums vermuten könnten, hinter der Bezeichnung „dapd“ verberge sich die „dpa“.

Zu dieser Schlussfolgerung gelangten die Richter über einen Vergleich des Klang- und Schriftbildes der jeweiligen Zeichen und stellten folgende Unterschiede fest:

–       unterschiedliche Silbenanzahl

–       unterschiedliche Zeichenlänge

–       unterschiedliche Buchstabenfolge

–       unterschiedliches Zeichenende

Im Übrigen werde nach Auffassung des Gerichts die

für die Verwechslungsgefahr besondere Bedeutung eines übereinstimmenden Zeichenanfangs vorliegend dadurch gemindert, dass das “d” in “dpa” für “deutsche” stehe und die Übereinstimmung der Vergleichszeichen hier also lediglich auf denselben Sitz bzw. denselben Tätigkeitsbereich hindeute.

Im Übrigen sei die übereinstimmende durchgehende Verwendung von Kleinbuchstaben im Bereich der Nachrichtenagenturen weit verbreitet und daher wenig markant.

Sodann beendete das Gericht seine Ausführungen mit der Schlussfolgerung, dass derjenige, der von einer unter der Bezeichnung „dapd“ betriebenen Nachrichtenagentur erfahre, zwar vielfach an die Klägerin denken werde. Dies aber geschehe nicht aufgrund der Ähnlichkeit der Vergleichszeichen, sondern sei allein darauf zurückzuführen, dass die Klägerin die bekannteste deutsche Nachrichtenagentur betreibe.

Mit dieser Schlussfolgerung konterkariert das Landgericht Hamburg seine gesamte rechtliche Würdigung und offenbart damit letztlich, dass es zu dem falschen Ergebnis gekommen ist. Denn Bekanntheit hin oder her: warum – wenn nicht aufgrund der Ähnlichkeit der Vergleichszeichen – sollte das angesprochene Publikum bei „dapd“ an „dpa“ denken?

Es darf insofern mit Spannung erwartet werden, was das Hanseatisches Oberlandesgericht zu diesem Sachverhalt sagt, sofern – was zu vermuten ist – Berufung gegen dieses Urteil eingelegt wird.  (ab)

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