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Focus Markenrecht
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Kino.to-Nutzern droht Strafverfolgung

Wie wir in unserem Blog berichteten, fand die erste Verurteilung eines kino.to-Mitarbeiters bereits statt. Im Zuge der Verhandlungen zur Strafsache wurde sogar darauf hingewiesen, dass sich nicht nur die Mitarbeiter sondern auch die Nutzer von kino.to im illegalen Raum bewegen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat, verschiedenen Medienberichten zu Folge, nun die sogenannten Premium-Nutzer des Online-Portals auf  im Visier. Die Premium-Mitglieder zahlten mittels PayPal für einen werbefreien Zugang zu dem Portal. Die Daten der zahlenden Nutzer, die sich auf beschlagnahmten Rechnern befinden, könnten also für die strafgrechtliche Verfolgung genutzt werden.

Das würde uns in unserer Auffassung bestätigen. In der aktuellen Ausgabe der Chip (Heft 02/12, Seite 58) hat unser Kollege Rechtsanwalt Christian Robertz als Rechtsexperte erneut erklärt, warum sich ein User von illegalen Streamingseiten gemäß § 106 UrhG strafbar macht: Beim Streaming wird eine Kopie der Daten im Cache zwar “flüchtig” und nicht dauerhaft auf dem Rechner gespeichert, was durch § 44a UrhG gestattet sein kann. Andernfalls wäre das Betrachten von Filmen im Netz nicht ohne Urheberrechtsverstoß möglich. Voraussetzung ist aber, dass die Inhalte rechtmäßig zur Verfügung gestellt werden. Genau das ist auf kino.to offensichtlich nicht der Fall.

Die Tendenz, die gesamte Problematik zu verharmlosen, ist bei der neuesten Entwicklung (megaupload, kino.to,..) daher sehr bedenklich, auch wenn Kollegen immer wieder auf eine vermeintliche Zulässigkeit hinweisen.

Dies gilt umso mehr wenn man bedenkt, dass hierdurch ein offensichtlich falsches Vertrauen geschaffen wird, welches im Ergebnis lediglich dem verharmlosenden Anwalt Geld einbringt, während sich der unberechtigte Nutzer neben zivilrechtlichen auch strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sieht, da er neben den Straftatbeständen der §§ 106 ff. UrhG ggfs. auch kriminelle Vereinigungen unterstüzt. (ha)

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