Können die Hessen bald ihr Wappen vergessen?
Mit dieser Frage muss sich seit vergangener Woche das hessische Innenministerium auseinandersetzen.
Grund dafür ist die Witwe desjenigen Künstlers, der im Jahr 1949 das hessische Wappen entworfen hat. Wie die FAZ, die Frankfurter Rundschau und der Hessische Rundfunk übereinstimmend berichten, verlangt sie vom hessischen Staat Lizenzgebühren für die Nutzung des Wappens in den vergangenen Jahrzehnten.
Damals 300 DM, jetzt 50.000 €?
In dem 33 Seiten langen Schriftsatz, welchen sie über ihre Anwältin dem hessischen Innenministerium hat zukommen lassen, beschränkt sie sich allerdings zunächst auf einen Vorschuss in Höhe von EUR 50.000. Als Grund für ihr Vorgehen gibt sie an, dass ihr verstorbener Gatte als „Urheber“ des Wappens dem Hessischen Staat keine Rechte zur Nutzung, Vervielfältigung und Verwertung eingeräumt habe. Die Höhe der Forderung ergebe sich unter anderem daraus, dass das Land Hessen Dritten Lizenzen zur Nutzung erteilt und beispielsweise dessen Nutzung auf Briefpapier, Porzellan und Hausschuhen gestattet habe.
Verärgert über das Land Hessen sei sie insbesondere auch deshalb, weil ihr Mann im Jahre 1949 statt der versprochen 300 DM nur 150 DM für den Entwurf erhalten habe. Weitere Zahlungen habe es erst die letzten zwei Jahre vor seinem Tod im Jahre 1994 gegeben, nämlich einen Ehrensold in Höhe von DM 2.000 monatlich. Hiervor erhält seine Witwe nach eigenen Angaben nach wie vor EUR 500.
Das Interesse der Allgemeinheit geht vor
Ob die Dame mit ihrem Anliegen Erfolg haben wird, darf jedoch bezweifelt werden. Gut möglich ist, dass ihre Anwältin die Vorschrift des § 5 Abs. 2 UrhG übersehen hat, wonach amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Das hessische Wappen ist nämlich als Beilage zum Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen vom 04.08.1948 amtlich veröffentlicht worden. Zudem heißt es in § 1 dieses Gesetzes:
Das Landeswappen zeigt im blauen Schilde einen neunmal silbern und rot geteilten steigenden Löwen mit goldenen Krallen. Auf dem Schilde ruht ein Gewinde aus goldenem Laubwerk mit von blauen Perlen gebildeten Früchten.
Insofern dürfte der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 UrhG eröffnet und der verstorbene Gatte quasi mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Hessen seiner etwaigen Urheberrechte an dem Wappen enteignet worden sein.
Dementsprechend dürfte ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr von vornherein ausscheiden, da sich das Land Hessen Nutzungsrechte an dem Wappen überhaupt nicht gesondert von dem Künstler einräumen lassen musste. Dass der Künstler seine Vergütung auch für damalige Verhältnisse möglicherweise schlecht verhandelt hat, steht auf einem anderen Blatt. (ab)