Das ist insbesondere in reinen Markensachen ärgerlich, zumal zu vermuten ist, dass die völlig überflüssigen Kosten dem eigenen Mandanten nie so in Rechnung gestellt worden wären. Es steht aber nunmal so im Gesetz: § 140 Abs. 3 MarkenG.
In dem Kostenfestsetzungsantrag möchte man nun aber nicht nur die (Patent-)anwalts- und Übernachtungskosten ersetzt haben, die sich auf fast 5.000,00 € netto belaufen, sondern daneben auch die folgenden Posten:
“1 Käseauswahl 7,50 €
6 Telefon 0,50 €
1 Verzehr Bar 17,00 €“
Ich habe nicht geprüft, ob Spesen bei einer Anwaltsreise erstattungsfähig sind, und wenn ja, ob diese auch den Drink aus der Minibar erfassen. Darum geht es auch gar nicht. Ich finde es jedoch bemerkenswert, dass man sich auf der Gegenseite nicht zu schade dafür ist, neben ca. 5.000,00 € an zum großen Teil schlicht überflüssigen Kosten auch noch den Aufwand für den kleinen, abendlichen Snack im Hotelzimmer gerichtlich festsetzen zu lassen.
Daran soll es aber natürlich die vollumfängliche Kompensation des Prozessgegners nicht scheitern.
Die Szene vor meinem geistigen Auge, wie Herr Doktor Rechtsanwalt im Seidenbademantel, bestickt mit irgendeinem königlichen Wappen, die bepuschten Füße hochgelegt, bei einem Glas Sekt-Orangensaft und einem Stückchen feinstem Brie den Prozesstag mit einer guten Freundin telefonisch Revue passieren lässt, ist mir nämlich die 25,00 € wert.