Manchmal hat man kein Glück – und manchmal kommt dann auch noch Pech hinzu. Glück im Unglück haben Teilnehmer an illegalen Online-Glücksspielen, die dabei Geld verloren haben: Sie können ihren Einsatz zurückverlangen.
LG Bielefeld: Vertrag nichtig, Einzahlung ohne Rechtsgrund
Das hat das LG Bielefeld entschieden. Es billigte einem Teilnehmer an einem illegalen Online-Glücksspiel einen Anspruch gegen den Online-Glücksspielbetreiber auf Rückzahlung seiner Einsätze zu (LG Bielefeld, Urteil vom 21.11.2022 – Az.: 8 O 386/21). Der an dem illegalen Glücksspiel Teilnehmende hatte über 15.000 Euro eingezahlt – ohne Rechtsgrund, wie das Gericht feststellte. Denn es lag auf Seiten des Glücksspielbetreibers ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. vor, der dazu führte, dass der Spielvertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist.
Herausgabeanspruch nach Bereicherungs- und Deliktsrecht
In einem solchen Fall bestimmt sich die Rückerstattung der vom Teilnehmer geleisteten Einsätze nach den allgemeinen Regeln des Bereicherungs- und Deliktsrechts. Der Herausgabeanspruch ergibt sich konkret aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Dem steht weder die Norm zu Spiel und Wette (§ 762 Abs. 1 Satz 2 BGB) entgegen, denn dabei wird das Bestehen eines wirksamen Vertrags vorausgesetzt, noch die Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB, die besagt, dass die Herausgabe der geleisteten Zahlungen dann ausfällt, wenn dem Teilnehmer bewusst war (Vorsatz) oder hätte klar sein müssen (Leichtfertigkeit), dass er sich damit an einem illegalen Geschäft beteiligt.
Der Nachweis von Vorsatz oder Leichtfertigkeit des Teilnehmers hätte der Glücksspielbetreiber erbringen müssen, was er nicht tat. Somit muss dieser die 15.000 Euro an jenen zurückzahlen. Kein Pech, sondern gutes Recht.