Landesarbeitsgericht Hamm: Fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses wegen Facebook-Eintrag wirksam
Schon mehrfach berichteten wir über rechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem sozialen Netzwerk Facebook.
So berichteten wir etwa bereits über die Gefahren der Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild bei der privaten Facebook-Nutzung.
In weiteren Fällen ging es um die unwahre Behauptung, unsere Mandantin habe sich die Fans ihrer Facebook-Seite “gekauft” sowie auch um die rechtliche Einordnung einer Facebook-Gruppe und der daraus resultierenden Konsequenzen.
Facebook und das Arbeitsrecht
Ein weiteres rechtlich hochspannendes Feld im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken stellt das Arbeitsrecht dar. Die häufig im Internet und insbesondere in sozialen Netzwerken in Bezug auf die Preisgabe eigener Daten an den Tag gelegte Sorglosigkeit mancher Menschen erstreckt sich vielfach auch auf die Kundgabe des eigenen Ärgers über seinen Arbeitgeber. Doch man sollte aufpassen. Wer nämlich etwa auf Facebook seinen Arbeitgeber beleidigt, riskiert schnell eine fristlose Kündigung, denn dadurch verletzt man als Arbeitnehmer erheblich seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Dabei genügt es sogar, wenn die eigene Pinnwand, auf welcher man die Beleidigung öffentlich macht, nur für die eigenen Freunde im sozialen Netzwerk sichtbar ist.
Richter in Hamm entscheiden über Beleidung des Arbeitgebers zu seinen Gunsten
Genauso war es auch in einem Fall, welchen das Landesarbeitsgericht in Hamm zu entscheiden hatte (LAG Hanmm, Urt. v. 10.10.2012, Az. 3 Sa 644/12). Auf dem privaten Facebook-Profil eines Auszubildenden befand sich unter der Rubrik “Arbeitgeber” die folgende Eintragung: “Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuten Leibeigener ?? Bochum, daemliche scheisse fuer mindestlohn – 20 % erledigen“. Nachdem der Arbeitgeber Kenntnis von diesem Eintrag erlangt hatte, kündigte er dem Auszubildenden fristlos. Der Auszubildende klagte daraufhin auf Feststellung der Nichtbeendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch diese Kündigung. Die Vorinstanz hatte noch mit Urteil vom 29.03.2012 festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Berufsausbildungsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei. Anders sahen es allerdings die Richter des LAG Hamm in der Berufungsinstanz, das Ausbildungsverhältnis sei durch die ausgesprochene Kündigung wirksam beendet worden.
Der „wichtige Grund“ berechtigt zur fristlosen Kündigung
Zur Begründung führten die Richter an, entsprechend der Definition des § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) liege ein „wichtiger Grund“ vor, welcher zur fristlosen Kündigung berechtigt habe. Ein solcher „wichtiger Grund“ ist immer dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht mehr zugemutet werden kann. Vorrangig ist dabei stets zu prüfen, ob ein bestimmter Grund an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Sofern dies bejaht wird, bedarf es nach § 626 Abs. 1 BGB der Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht.
Ein Umstand ist in der Regel nur dann geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn er sich konkret auf das Vertragsverhältnis auswirkt. Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisse muss durch objektive Umstände, etwa die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich beeinträchtigt sein. Dies gilt auch für einen Auszubildenden. Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten ist dabei in der Regel dann berechtigt, wenn eine Vertragspflicht – in der Regel schuldhaft – in erheblicher Weise verletzt wird, das Vertragsverhältnis hierdurch konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung nicht gegeben ist und die Beendigung des Vertragsverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen angemessen erscheint. Für eine Kündigung kommt dabei nicht nur die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten, sondern auch die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten in Betracht.
Grobe Beleidung des Arbeitgebers als Nebenpflichtverletzung
Auf eine solche Verletzung einer Nebenpflicht stützten die Richter in Hamm die Wirksamkeit der ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Auszubildenden. Zu den Pflichten eines Auszubildenden gehöre es, auf die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und diese in zumutbarem Umfang zu wahren. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, seien ein erheblicher Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und seien daher an sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.
Die Eintragungen des Klägers bezüglich seines Arbeitgebers auf seiner Facebook-Seite seien massiv ehrverletzende Äußerungen, die zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses geeignet seien und auch nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit abgedeckt seien, so die Richter weiter. Die Beschreibung des Arbeitgebers als “Menschenschinder” und “Ausbeuter” stellen sich als eine besonders ehrverletzende Äußerung dar, da hiermit dem Arbeitgeber eine Einstellung anderen, insbesondere Abhängigen, gegenüber attestiert werde, die sich auf einer sehr niedrigen Stufe bewege. Gleiches gelte für die Darstellung der Leibeigenschaft, da auch hiermit eine eminent feindliche Gesinnung beschrieben werde. Wenn zusätzlich die zu verrichtende Tätigkeit als “dämliche Scheiße” bezeichnet werde und diese in Zusammenhang mit einer besonders niedrigen Vergütung gebracht werde, liege eine Häufung massiv ehrkränkender Äußerungen vor, die den Arbeitgeber in einem extrem schlechten Licht erscheinen ließen. Dabei sei es für die Eignung zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung auch ohne Bedeutung, dass der Auszubildende die ehrverletzenden Äußerungen nicht in verbaler Form getätigt habe. Die Lesbarkeit im Netz sowohl für den Arbeitgeber selbst, aber auch für Dritte habe die gleiche Wertigkeit wie eine entsprechende verbale Äußerung. Es gäbe keinen irgendwie gearteten Freiraum, im Netz ehrkränkende Äußerungen über andere abgeben zu können.
Fehlende Namensnennung des Arbeitgebers schadet nicht
Der Möglichkeit der Kündigung stehe insbesondere auch nicht entgegen, dass der Arbeitgeber nicht namentlich benannt sei. Soweit es um die Lesbarkeit der Seite durch den Arbeitgeber selbst gehe, sei eine Zuordnung zu ihm als dem derzeitigen Arbeitgeber ohne Weiteres gegeben. Auch Dritten sei die Möglichkeit einer Erkennbarkeit des Arbeitgebers gegeben. Freunde und Bekannte des Auszubildenden wüssten regelmäßig, bei wem die derzeitige Beschäftigung stattfinde. Auch für Geschäftspartner des Arbeitgebers sei die Möglichkeit einer Erkennbarkeit gegeben, da diese regelmäßig über ihren geschäftlichen Kontakt nach aller Lebenserfahrung im Laufe der Zeit den Auszubildenden zuordnen könnten, ohne dass es darauf ankomme, ob eine solche Zuordnung durch Angaben auf der Geschäftsseite des Arbeitgebers ermöglicht werde.
Beleidigung eines Kollegen kann ebenfalls fatale Folgen haben
Auch die Beleidigung eines Kollegen über soziale Netzwerke kann ein entsprechend kündigungsrelevantes Posting darstellen. So etwa als ein Arbeitnehmer seine Arbeitskollegen als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ bezeichnete (Arbeitsgericht Duisburg, Urt. v. 26.09.2012, Az.: 5 Ca 949/12).
Vorsicht ist also geboten, wenn man sich einmal ärgern sollte. (he)
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