Landgericht Berlin: „Pro Deutschland“ darf nicht mit dem Namen Sarrazin Wahlwerbung betreiben

Die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Beschluss v. 11.08.2011, Az. 27 O 468/11) hat heute der Bürgerbewegung „Pro Deutschland“ per einstweiliger Verfügung untersagt, Wahlwerbung mit dem Namen Thilo Sarrazins zu betreiben. Die Bürgerbewegung hat im Wahlkampf den Slogan „Wählen gehen für Thilos Thesen“ verwendet. Diesen hat sie neben einer Abbildung wiedergegeben, die eine durchgestrichene Moschee zeigt.

Das hat das Landgericht auf Antrag Sarrazins nun verboten. Zur Begründung hat es sich auf die Antragsschrift bezogen, in der eine Verletzung des Rechts am eigenen Namen beanstandet wird.

Quelle:

Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin

Bereits im April 2011 hatte die gleiche Kammer des LG Berlin der NPD verboten, Sarrazin mit dem Satz zu zitieren: “Ich möchte nicht, dass wir zu Fremden im eigenen Land werden.”. Wir berichteten. (la)

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