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Lebende Pflanzen sind keine schnell verderbliche Ware

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Mit Beschluss vom 04.12.2012 – 2 U 154/12 – setzte sich das OLG Celle mit der Frage auseinander, ob die Regelung des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB auch auf lebende Pflanzen Anwendung findet, mit der Folge, dass das Widerrufsrecht bei diesen Waren kraft Gesetztes ausgeschlossen wäre.

Auch bei lebenden Pflanzen besteht das gesetzliche Widerrufsrecht

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat die Klägerin lebende Bäume telefonisch bestellt und diese sodann im Wege des Widerrufs an die Beklagte zurückgeschickt. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Sie vertrat die Auffassung, dass es sich bei den gelieferten Bäumen um schnell verderbliche Waren handele, so dass der Klägerin nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB kein Widerrufsrecht zustehe:

Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde.

Diesem Standpunkt hat das Oberlandesgericht eine Absage erteilt:

Schnell verderben können Waren dann, wenn nach ihrem Transport und ihrer Verweildauer beim Verbraucher ein verhältnismäßig erheblicher Teil ihrer Gesamtlebensdauer abgelaufen wäre, wie das etwa häufig bei Lebensmitteln und regelmäßig bei Schnittblumen der Fall sein dürfte (vgl. LG Potsdam BeckRS 2011, 04960; MüKo/Wendehorst, 6. Aufl., § 312 d Rdnr. 30). Entscheidend für die Verderblichkeit ist also, dass es sich um Waren handelt, die sich in absehbarer Zeit nach der Versendung aufgrund eines unumkehrbaren natürlichen Vorgangs so verschlechtern, dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht mehr möglich ist bzw. das Haltbarkeitsdatum verstrichen ist. In der Literatur wird der Zeitraum bis zum Verderb der Waren mit ca. 6 Wochen diskutiert (vgl. Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearbeitung 2013, § 312 d Rdnr. 55 m. w. N.).

Danach sind lebende Bäume keine schnell verderblichen Waren. Lebende Bäume werden gekauft und hierfür versandt, damit sie eingepflanzt werden und viele Jahre und Jahrzehnte wachsen und gedeihen. Lebende Bäume sind keine Waren, die nach Ablauf einer bestimmten kurzen Zeit nicht mehr zu gebrauchen sind. […]

Der Umstand, dass die Klägerin die Bäume nach Erhalt nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, eingepflanzt hat und die Bäume nach der Behauptung der Beklagten deshalb abgestorben sind, führt nicht dazu, dass die Bäume als schnell verderbliche Waren angesehen werden müssten. Lebende Bäume werden nicht dadurch zu schnell verderblichen Waren, weil der Käufer die Kaufsache nicht bestimmungsgemäß behandelt und nach der Lieferung nicht einpflanzt, so dass die Bäume absterben. Die Gefahr, dass der Käufer die Kaufsache nicht bestimmungsgemäß behandelt, liegt praktisch jeder Sache inne. Beispielsweise kann der Käufer eines Autos dieses unmittelbar nach Lieferung vor eine Wand fahren, der Käufer von Stoff kann diesen in Brand setzen. Nach dem ersichtlichen Willen des Gesetzgebers sollte es sich in solchen Fällen aber nicht um den Kauf schnell verderblicher Waren handeln.

Dem widersprechende AGB-Klauseln sind unwirksam

Das Gericht stellt damit richtigerweise fest, dass allein die natürlichen Eigenschaften einer Ware für deren Qualifikation als „schnell verderblich“ ausschlaggebend sein können. Die Art und Weise des Umgangs, den die Ware bei dem Käufer erfährt, ist hingegen irrelevant.

Die Beklagte hätte sich in diesem Fall im Übrigen auch nicht mit einer AGB-Klausel weiterhelfen können, welche den Ausschluss des Widerrufsrechts bei lebenden Pflanzen ausdrücklich festlegen würde. Diese Klausel wäre nämlich nach § 312i BGB unwirksam, denn die Beklagte hätte mit ihr zum Nachteil des Kunden vom zwingenden gesetzlichen Modell des § 312d Abs. 4 BGB abgewichen. (pu)

(Bild: © Winne – Fotolia.com)

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