EuGH stellt klar: Cannabidiol (CBD) kein Suchtmittel

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Der Vertrieb von Cannabidiol (CBD) ist in der Praxis mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden. Die Europäische Kommission setzte im Juli 2020 alle Verfahren über die Zulassung von CBD enthaltenen Lebensmitteln aus. Die Begründung: Es sei nicht auszuschließen, dass extrahiertes CBD als Betäubungsmittel zu qualifizieren sei.

Dieser Rechtsansicht erteilte der EuGH in einem kürzlich ergangenen Urteil eine klare Absage (EuGH, Urteil v. 19.11.2020, Az. C-663/18). CBD sei kein Suchtstoff. Es entfalte nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Stand keine psychotropen Wirkungen.

EU-Mitgliedstaaten dürften den Vertrieb von in der EU rechtmäßig hergestellten Cannabidiol nicht verbieten, wenn es aus der gesamten Cannabispflanze und nicht nur aus Fasern und Samen gewonnen werde. Eine Rechtfertigung des Eingriffs in die Warenverkehrsfreiheit komme zwar grundsätzlich aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsschutzes in Betracht. Der EuGH zweifelt jedoch an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Regelung.

Französisches Gericht bittet EuGH um Vorabentscheidung

Cannabidiol ist ein in der Cannabis sativa Pflanze enthaltenes Cannabidiod. Ein Gericht in Marseille verurteile zwei Geschäftsführer eines Unternehmens zu einer Freiheitsstrafe von 18 und 15 Monaten auf Bewährung und zu einer Geldstrafe von jeweils 10.000 €. Sie hatten CBD eingeführt, dass in der Tschechischen Republik aus der gesamten rechtmäßig angebauten Hanfpflanze hergestellt wurde. Mit dem CBD füllten sie anschließend Patronen für elektronische Zigaretten. Hintergrund der Verurteilung war eine französische Regelung, nach der CBD nur aus den Fasern und Samen der Pflanze gewonnen werden darf. Die Geschäftsleute wandten sich gegen ihre Verurteilung an das französische Berufungsgericht Aix-en-Provence. Dieses bat den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren um Prüfung, ob die französische Bestimmung mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

Warenverkehrsfreiheit als rechtlicher Maßstab

Der EuGH hatte zunächst das anzuwendende Recht zu bestimmen. Die Verordnungen über die gemeinsame Agrarpolitik seien nicht anwendbar. Diese gälten nur für die im Anhang I der Verträge aufgeführten „landwirtschaftlichen Erzeugnisse“. CBD, das aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze gewonnen werde, sei, anders als etwa roher Hanf, kein landwirtschaftliches Erzeugnis.

Anwendbar seien jedoch die Vorschriften über den Freien Warenverkehr des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (Art. 28 ff. AEUV). Das streitgegenständliche CBD könne nämlich nicht als „Suchtstoff“ im Sinne des UN-Einheitsübereinkommens von 1961 über Suchtstoffe angesehen werden. CBD habe nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft anders als Tetrahydrocannabinol (THC) offenbar keine psychotropen Wirkungen oder schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit.

Die Richter sehen in dem Vermarktungsverbot eine gemäß Art. 34 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen. Damit bejahten sie einen Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit. Dieser bedurfte einer notwendigen rechtlichen Rechtfertigung.

Rechtfertigung durch öffentlichen Gesundheitsschutz?

Grundsätzlich lasse sich der Eingriff gemäß Art. 36 AEUV durch Gründe des öffentlichen Gesundheitsschutzes rechtfertigen. Erforderlich sei jedoch, dass die getroffene Maßnahme verhältnismäßig sei. Dies habe das nationale Gericht zu entscheiden. Der EuGH äußerte große Zweifel, ob das Verbot zur Erreichung seines Ziels geeignet und erforderlich sei:

Er betonte, dass synthetisch hergestelltes CBD nicht in Frankreich verboten sei. Dieses besitze die gleichen Eigenschaften wie das dem Fall zu Grunde liegende CBD. Daher könne es als Ersatz verwendet werden. Daraus resultierten Bedenken, ob das Verbot zum Schutz der öffentlichen Gesundheit geeignet sei.

Für die Erforderlichkeit müsse Frankreich zwar nicht nachweisen, dass CBD genauso gefährlich sei, wie bestimmte andere Suchtstoffe. Aus den verfügbaren wissenschaftlichen Daten müsse sich jedoch ergeben, dass die geltend gemachte Gefahr für die öffentliche Gesundheit tatsächlich und nicht nur hypothetisch sei. Ein Vermarktungsverbot könne nur erlassen werden, wenn die Gefahr hinreichend nachgewiesen werden könne.

Ein Urteil mit Signalwirkung?

Das Urteil ist in seiner Bedeutung nicht zu unterschätzen. Andere Länder müssen damit rechnen, dass ähnliche gesetzliche Regelungen den Anforderungen der Warenverkehrsfreiheit nicht standhalten. Im Ergebnis könnten die regulierenden Vorschriften über CBD enthaltene Produkte harmonisiert werden. Dies würde Rechtssicherheit für alle Verbraucher und Händler der CBD-Industrie schaffen.

Es ist davon auszugehen, dass die EU-Kommission ihre Haltung aufgeben wird, CBD-haltige Lebensmittel möglicherweise als verbotene Betäubungsmittel anzusehen. Dies könnte den Weg für ihre Zulassung in der EU ebnen. Bis dahin sollte im Einzelfall stets sorgfältig geprüft werden, ob das Produkt im Einklang mit der Novel-Food-Verordnung und dem Betäubungsmittelgesetz steht. Bei dieser Prüfung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne rechtsberatend zur Verfügung.

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