Kein Vertrieb von CBD-Produkten ohne Prüfung

CBD soll wahre Wunder wirken. Es soll bei Entzündungen und entzündungsbedingten Schmerzen, Epilepsie, Stress, Burnout, Schlafstörungen und vielen weiteren Schmerzen und Symptomen helfen. Die Liste könnte man womöglich ewig fortsetzen.

Kurz gesagt: CBD macht weder süchtig noch high, sondern soll entspannende Wirkungen auf den Körper haben. Also alles halb so schlimm?

Nicht ganz! In Deutschland gilt für Cannabis-Produkte trotzdem prinzipiell ein Vertriebsverbot, wenn die aufgestellten Anforderungen nicht eingehalten werden. Daher entschied auch das Verwaltungsgericht Berlin in einer Eilentscheidung, dass Lebensmittel, die Cannabidiol (CBD) enthalten, nicht ohne Weiteres in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Produktion von CBD-haltigen Kapseln und Ölen

Der Antragsteller produziert und vertreibt unter anderem CBD-haltige Kapseln und Öle. Bei anstehenden Betriebsprüfungen untersagte ein Berliner Bezirksamt ihm gegenüber sofort vollziehbar das Herstellen und Inverkehrbringen aller Lebensmittel mit CBD als Inhaltssoff. Hiergegen wehrte sich der Antragsteller. Er ist unter anderem der Auffassung, CBD und CBD-haltige Lebensmittel seien keine neuartigen Lebensmittel im Sinne der sogenannten Novel-Food-Verordnung (VO (EU) 2015/2283). Das Bezirksamt habe ferner die wirtschaftlichen Auswirkungen der Untersagung nicht berücksichtigt. Da es an Hinweisen auf eine gesundheitsschädliche Wirkung derartiger Lebensmittel fehle, bestehe jedenfalls kein besonderes Vollziehungsinteresse.

Lebensmittel mit CBD nicht gelistet

Beim Inverkehrbringen von hanfhaltigen Erzeugnissen muss sichergestellt werden, dass es sich bei diesen nicht um ein Lebensmittel handelt, die „neuartig“ im Sinne der Novel-Food-Verordnung sind, das heißt nicht vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden sind. Für die Einzelsubstanz Cannabidiol (CBD) wurde bisher kein nennenswerter Verzehr vor dem 15. Mai 1997 belegt. Sie wird daher im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission unter dem Eintrag „Cannabinoids“ als neuartig beurteilt und bedarf somit einer Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung. Da eine Zulassung von CBD als neuartiges Lebensmittel bisher nicht erfolgt ist, sind derartige Erzeugnisse bislang nicht verkehrsfähig. Aus diesem Grund hat das Berliner Bezirksamt die Herstellung und den Verkauf dieser Produkte mit sofortiger Wirkung untersagt.

Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Beschluss v. 04.03.2021, Az. 14 L 37/21) stimmte der Behörde zunächst zu und wies den Eilantrag zurück. Die Untersagung, die Produkten zu vertreiben, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, heißt es in dem Beschluss. Zur Begründung verwies die Kammer auf die Novel-Food-Verordnung, die die Voraussetzungen für eine Zulassung und Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel regelt. Diese lägen hier aber gerade nicht vor, so das Gericht. Lebensmittel mit dem Inhaltsstoff CBD seien nicht zugelassen und zudem „neuartig“ im Sinne der Verordnung. Das läge vor allem daran, dass es keine Belege für die Verwendung von Lebensmitteln mit CBD zum menschlichen Verzehr in der Union vor dem nach der Novel-Food-Verordnung maßgeblichen Stichtag (15.05.1997) gebe. Außerdem könne sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass es sich bei dem von ihm verwendeten CBD lediglich um ein Aroma handele, für welches die Novel-Food-Verordnung gerade nicht gelte. Er verwende CBD im konkreten Fall nicht nur als Aroma im Sinne der Aroma-Verordnung, so die Richter. Es sei außerdem weder ersichtlich, dass zur Herstellung eines Hanf-Geruchs oder -Geschmacks der Zusatz von CBD überhaupt notwendig sei, noch dass CBD den Produkten des Antragstellers primär zum Zweck der Aromatisierung zugesetzt werde.

Verkaufsstopp hat Vorrang

Ausschlaggebend für die Entscheidung, das Inverkehrbringen solcher Produkte zu untersagen, sei aber vor allem die überragende Bedeutung des Gesundheitsschutzes – Trotz der wirtschaftlichen Nachteile für den Unternehmer müsse der Verkaufsstopp erst einmal Vorrang haben. Maßgeblich sei allein, dass ein neuartiges, aber nicht zuvor auf Gesundheitsfragen untersuchtes Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfe. Der Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefahr sei in diesem Fall nicht erforderlich, so das Verwaltungsgericht Berlin.

Gesundheitsschutz vor wirtschaftlichen Interessen

Gute Gründe – in erster Linie der Gesundheitsschutz der Verbraucher – sprechen also bisher dafür, dass Lebensmittel, die Cannabidiol enthalten, nur vertrieben werden dürfen, wenn sie entsprechend der Novel-Food-Verordnung zugelassen wurden und dazu in einer von der EU erstellten Liste als neuartige Lebensmittel aufgenommen worden sind. Da diese Voraussetzungen im konkreten Fall nicht vorlagen, wies das VG einen gegen ein Vertriebsverbot gerichteten Eilantrag ab.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden. Eine obergerichtliche Entscheidung zum Vertrieb von CBD-haltigen Produkten sowie eine eindeutige und praktikable Gesetzeslage bestehen bisher jedoch nicht.

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