“So wichtig wie das tägliche Glas Milch”
beworben werden darf.
Die Angabe sei zwar nicht irreführend, aber doch nährwert- und gesundheitsbezogen, so dass die Bedingungen der Art. 9 und 10 der sogenannten Health-Claims-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006) eingehalten werden müssen, was nicht der Fall war.
Interessanterweise musste der Fall dennoch dem EuGH zur Entscheidung der Frage vorgelegt werden, ob die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in dem für die Beurteilung des Falles relevanten Zeitraum im Jahr 2010 bereits anwendbar war.
Das bedeutet, es ist nicht klar, ob Ehrmann zur Unterlassung verurteilt wird, weil die Werbung bisher noch legal sein könnte. Die Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung gilt erst ab dem 14.12.2012. Erst dann herrscht Rechtssicherheit.
Erhöhte Abmahngefahr ab dem 14.12.2012
Ab diesem Zeitpunkt erhöht sich aber natürlich auch die Gefahr, dass Konkurrenten Angebote genauer unter die Lupe nehmen und Fehler gglfs. abmahnen lassen.
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