LG Hamburg: Umfassende Informationspflicht für Onlineshops von verpackten Lebensmitteln

Online-LebensmittelhändlerDie meisten Lebensmittelonlineshops vertreiben als Händler Lebensmittel, die sie bereits verpackt in großen Mengen ankaufen und diese dann einzeln an den Endverbraucher veräußern. Da diese das Produkt bereits verpackt erhalten und somit keinen Einfluss mehr auf die Inhaltsstoffe haben, sehen sich viele nicht in der Pflicht Inhaltsstoffe oder Nährwerte auf ihren Websites angeben zu müssen. Das LG Hamburg stellt jetzt klar, dass jeder Onlinehändler verpflichtet ist sämtliche Angaben gem. Art. 14 Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) zu machen.

Im vorliegenden Verfahren machte der Kläger – ein qualifizierter Wirtschaftsverband – gegen den Beklagten – einen Onlineshop, welcher Lebensmittel insbesondere den in Rede stehenden japanischen Reiskuchen vertreibt – wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung von mehreren Informationspflichten gelten. Der Beklagte hatte das Produkt auf seiner Internetseite u.a. ohne Angabe der Inhaltsstoffe, Nährwertangaben und des Grundpreises angeboten. Über dieses Verfahren entschied das die 16. Kammer für Handelssachen des LG Hamburg, nach vorher ergangenem Versäumnisurteil, mit Urteil vom 19.04.2024 – 416 HKO 26/23.

Verletzung der Informationspflicht

Gemäß § 5a Abs. 2 UWG dürfen de Verbraucher wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Nach § 5a Abs. 4 UWG gelten als „wesentlich“ i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund von unionsrechtlichen Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Bei den beanstandeten Verletzungen betreffen handelt es sich um Informationspflichten nach Art. 14 i.V.m. Art. 9 der Lebensmittelinformationsverordnung VO (EU) Nr. 1169/11 (LMIV) in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation und somit um wesentliche Informationen.

Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Nach Art. 14 Abs. 1 Bucht. a LMIV gelten die Regelungen des Art. 9 LMIV – mit Ausnahme des Art. 9 Abs. 1 Buchst. f LMIV (Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum)– auch im Rahmen von Fernabsatzgeschäften von vorverpackten Lebensmitteln. Darüber hinaus müssen gem. Art. 14 Abs 1 Buchts. b LMIV alle verpflichtenden Angaben zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

Gemäß § 9 Abs. 1 LMIV sind verpflichtende Angaben:

Vorliegend fehlten Angaben des Beklagten zur Zutatenlist, die Nährwertdeklaration sowie zur Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers.

Preisabgabenverordnung (PAngV)

NAch § 4 Abs 1 PAngV hat, wer als Unternehmer Verbraucher Waren in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist gem. § 5 Abs. 1 PAngV jeweils ein Kilogramm, ein Liter, ein Kubikmeter, ein Meter oder ein Quadratmeter Ware.
Vorliegend fehlte es ebenfalls an der Angabe eines Grundpreises.

Weitere Verstöße

Vorliegend verstieß der Beklagte ebenfalls gegen seine Informationspflichten, indem er den Verbraucher nicht über das ihm nach § 312 g Abs. 1 i.V.m. §§ 355 ff. BGB zustehende Widerrufsrecht belehrte und dem Verbraucher keinen Link zur Streitschlichtungsplattform für Onlinegeschäfte bereitstellte.

Fazit

Es ist in der Lebensmittelinformationsverordnung klar geregelt welche Informationen Anbieter von Lebensmitteln den Verbrauchern bereitstellen müssen. Als Unternehmer sollte man darauf achten alle notwendigen Informationen dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen, da es sonst zu Wettbewerbsverstößen kommt, welche andere Marktteilnehmer abmahnen dürfen.

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