Manchmal sehen sich die Dinge zum Verwechseln ähnlich. Die Worte, die diese Dinge bezeichnen, auch. Wenn nun etwas durch entsprechende Bezeichnung bewusst in die Nähe einer Sache gerückt wird, liegt der Verdacht nahe, dass mit der sprachlichen Ähnlichkeit bewusst über die faktische Differenz hinweggetäuscht und der Verbraucher insoweit irregeführt werden soll. So soll „Milck“ offenbar an „Milch“ erinnern – pikant, wenn das „Milckprodukt“ nichts mit Milch zu tun hat, noch pikanter, wenn es so aussieht wie Milch und diese im veganen Ernährungsplan ersetzen soll.
„Milck“ ist Milch zum Verwechseln ähnlich
Zu pikant, meint das LG Stuttgart – und im Ergebnis wettbewerbswidrig (LG Stuttgart, Beschluss v. 10.2.2022, Az.: 11 O 501/21). Ein pflanzliches Getränke auf Basis von Hanfsamen darf nicht als „Milckprodukte“ beworben werden. Die Verwechlungsgefahr zu Milchprodukten, in denen das tierische Produkt verarbeitet wurde, ist zu groß. Das war bereits der Wettbewerbszentrale Frankfurt aufgefallen, die das Unterlassungsurteil gegen das Stuttgarter Unternehmen erwirkte, das die Milchersatzprodukte auf Pfanzenbasis vertreibt.
Wortschöpfung verletzt Bezeichnungsschutz
Hintergrund ist der europarechtlich normierte absolute Bezeichnungsschutz für Milchprodukte: Nur diese dürfen auch „Milch“ genannt werden. Das „Milck“-Startup beharrte hingegen darauf, ja gar nicht „Milch“ geschrieben zu haben, sondern eben das Kunstwort „Milck“. Doch der Neologismus lädt gerade dazu ein, im Sinne des bekannten Wortes „Milch“ gedeutet zu werden und so den Eindruck zu erwecken, dass es sich bei dem Getränk um ein Milcherzeugnis handelt. Auch klarstellende und beschreibende Zusätze zu den Produkten, die auf den pflanzlichen Ursprung hinweisen, änderten daran nichts, so das LG Stuttgart.
LG Stuttgart: Irreführung der Verbraucher – Urteil noch nicht rechtskräftig
Somit liege eine Irreführung der Verbraucher vor – und eben auch eine Verletzung des Bezeichnungsschutzes für Milchprodukte. Ergo verstoße das Unternehmen, so die Stuttgart Richter, gegen die EU-Marktorganisationsverordnung. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig; eine Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart ist möglich.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.