Was ist das LSR?
Das Leistungsschutzrecht soll dem Schutz verlegerischer Leistungen vor systematischen Zugriffen durch die Anbieter von Suchmaschinen und soll gleichzeitig unter anderem den Seitenabruf und so bedingt auch den durch Werbung auf der Webseite erzielten Gewinn der jeweiligen Verlage erhöhen.
Gemeint sind die kurzen Ausschnitte aus den Artikeln der Verlage, die in Suchmaschinen und auf Seiten gezeigt werden, die solche Anrisse zusammenstellen und dann auf die Ursprungsseiten verlinken. Diese Snippets und Textschnipsel, die keinen originären Werksschutz nach dem Urheberrecht haben, sollten nach dem Willen der Verlage genehmigungspflichtig sein, so dass sie dafür Geld verlangen können.
Der Gesetzesentwurf wird seit jeher heftig kritisiert
Das entsprechende Gesetz – wegen der Marktmacht der amerikanischen Suchmaschine Google auch “lex google” genannt – wurde mit Wirkung zum 1. August 2013 entgegen zahlreicher Kritik sowohl aus Richtung der betroffenen Suchmaschine(n) (google) als auch der Fachkreise eingeführt.
Anwaltsverein und Bundesrechtsanwaltskammer – um nur einige zu nennen – hoben die rechtlichen Probleme der Neuregelung hervor, die unter anderem darin bestehen, dass mit der neuen Regelung bestimmte sprachliche Elemente einen (systemwidrigen) urheberrechtlichen Schutz erlangen, deren Nachahmung vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Nachahmungsfreiheit bisher gestattet war. In tatsächlicher Hinsicht wurde darauf hingewiesen, dass durch den Schutz kleinster Textteile die Gefahr besteht, dass Nachrichten nicht mehr frei verbreitet werden könnten.
Eine Übersicht der Stimmen kann einer Aufstellung bei leistungsschutzrecht.info entnommen werden.
Google entwarf eigens dafür die Informationskampagne “Verteidige Dein Netz”, um die Bevölkerung für das Thema zu sensibilisieren. Diese beinhaltete unter anderem eine “Taxi-Kampagne” in Berlin. In deren Mittelpunkt stand ein Zitat des Bloggers und Journalisten Mario Sixtus, der den Grundgedanken des geplanten Leistungsschutzrechts für Presseverlage wie folgt kommentierte:
„Mit der gleichen Logik könnte ein Restaurantbesitzer von Taxifahrern Geld verlangen, die ihm Gäste bringen.“
Der Medienjournalist Stefan Niggemeier kritisierte mehrfach die mediale Berichterstattung zum LSR und veröffentlichte hierzu mehrere Episoden mit dem Titel “Lügen fürs Leistungsschutzrecht”.
Mittlerweile hat sogar der Axel Springer Verlag wie viele andere Medien Google eine Gratislizenz für die Anzeige von Vorschaubildern und Textanrissen erteilt und macht das Gesetz, für das die Verlage so leidenschaftlich gekämpft haben, damit nachträglich insoweit überflüssig.
Erste einstweilige Verfügung wegen Verletzung des LSR
Uns liegt ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 6.1.2015 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor (LG Berlin, Urteil v. 6.1.2015, Az. 15 O 412/14, nicht rechtskräftig), in dem das Gericht der Verfügungsbeklagten untersagt, einen bestimmten Screenshot öffentlich zugänglich zu machen, der 2 Artikelanrisse nebst Überschriften enthielt. Es handele sich dabei um eine Presseerzeugnis in Gestalt einer periodisch veröffentlichten Sammlung, so das Landgericht. Unseres Wissens handelt es sich dabei um die erste Entscheidung auf Grundlage der §§ 87 f ff. UrhG.
Auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde eine Medienagentur, die ihre Bilder über verschiedene Kanäle zum Verkauf anbietet. Wird eines der Bilder ohne Zahlung einer Lizenzgebühr genutzt, wählt die Medienagentur zunächst den unbürokratischen Weg und schickt keine kostenpflichtige Abmahnung, sondern lediglich eine E-Mail mit der Aufforderung, die entsprechende Lizenzgebühr nachträglich zu zahlen. Über das Online-Tool der Agentur kann der Empfänger der E-Mail über eine umfangreiche aus unter anderem vielen Zahlen bestehende URL zu einem Screenshot erlangen, mit dem die Rechtsverletzung dokumentiert wurde.
Einer der so unter Vermeidung von Anwaltskosten angeschriebenen Rechtsverletzer reagierte darauf mit einer Abmahnung des Rechteinhabers. Argument: Der von der Medienagentur zur Dokumentation der Rechtsverletzung angefertigte Screenshot stelle seinerseits eine Urheberrechtsverletzung dar, da nicht ausschließlich das genutzte Bild, sondern auch Teile der Website des Rechtsverletzers gezeigt wurden. Verlangt wurden neben Unterlassung die Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 404,37 Euro und der Anwaltskosten in Höhe von 480,00 €.
Nachdem die Agentur eine Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, erwirkte der Rechtsverletzer die oben erwähnte einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin, die nach Widerspruch bestätigt wurde. Den Einwand der Verfügungsbeklagten, dass es aufgrund der langen URL praktisch ausgeschlossen sei, dass ein anderer als der E-Mail-Empfänger von dem Screenshot Kenntnis nehmen konnte, ließ das Gericht nicht gelten. Die – wenn auch unwahrscheinliche – Möglichkeit der Abrufbarkeit reiche aus. Auch der Umfang und die Urheberschaft der Textschnipsel spielten keine Rolle. Ob die Medienagenutur die Entscheidung akzeptiert hat, oder Berufung eingelegt hat, ist hier nicht bekannt.
Die erste Entscheidung zum LSR passt zu ihm
Obgleich oder gerade, weil die Entscheidung formal richtig sein mag, wirft sie kein gutes Licht auf das Leistungsschutzrecht. Nachdem zahlreiche Stimmen bereits vor Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes vor der Zweckwidrigkeit und dem Missbrauchspotential der Bestimmung gewarnt haben, stimmt nun auch der erste praktische Anwendungsfall in diesem Sinne nachdenklich.
Offensichtlich ging es nämlich auf der einen Seite nicht um die vom Gesetzgeber ins Visier genommenen “systematischen Zugriffe” durch Anbieter von Suchmaschinen. Auf der anderen Seite war auch nicht der “durch Werbung auf der Webseite erzielte Gewinn von Verlagen” in Gefahr. Der Sachverhalt legt es nahe, dass es der Verfügungsklägerin weniger um den Schutz ihrer kreativen Leistung vor Ausbeutung Dritter ging, wie es sich das Leistungsschutzrecht auf die Fahnen geschrieben hat, als vielmehr darum, es der Inhaberin des Urheberrechts bezüglich des übernommenen Lichtbilds im Wege einer Retourkutsche heimzuzahlen bzw. der Schadenersatzforderung wegen der Bildübernahme irgendetwas zur Aufrechnung entgegensetzen zu können.
Damit passt die Entscheidung bzw. der zugrunde liegende Sachverhalt wiederum ganz gut zum LSR, das seine Kritiker beschreiben als unnötig, lebensfremd und missbrauchsgefährlich. (la)
UPDATE 27.3.2015:
Einer unserer Leser (vielen Dank an Marc Zorn) weist zurecht darauf hin, dass die Entscheidung des LG Berlins aufgrund der Schrankenbestimmung des § 87g Abs. 4 UrhG zweifelhaft sein könnte. Danach ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten, zulässig. Ob das Gericht die beklagte Fotoagentur als einen solchen Anbieter angesehen hat oder die Schranke übersehen hat, kann hier nicht nicht mit Sicherheit gesagt werden. Mal sehen, wie der Fall weitergeht.
(Bild: Taxischild mit Spiegelung im Dach des Taxis © Christian Müller – Fotolia)