Allerdings gestaltet sich die rechtliche Durchsetzung der Löschungsansprüche nach wie vor teilweise schwierig. Zwar besteht nach der Bereitstellung des Online-Formulars (hierzu haben wir hier bereits berichtet) durch Google grundsätzlich die Möglichkeit, die Löschung einzelner Suchergebnisse schnell und einfach zu beantragen. Problematisch kann es jedoch werden, wenn Google seiner rechtlichen Pflicht nicht „freiwillig“ nachkommt.
Eine der Schwierigkeiten bei der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche wurde nun in einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urteil v. 21.08.2014, Az. 27 O 293/14) aufgezeigt.
Gegen einen ehemaligen Geschäftsführer wurde im Jahre 1996 wegen seiner früheren Tätigkeit ein Strafverfahren eingeleitet, welches mit einem Strafbefehl beendet wurde. Am 17. Mai 1997 berichtete ein Magazin unter dem Titel „Datenklau…“ über die Umstände und das damalige Verfahren berichtet wurde, insbesondere darüber, dass der ehemalige Geschäftsführer mit seinen Praktiken Datenschutzverstöße begangen und Amtsanmaßungen betrieben habe.
Der Artikel ist fortwährend auf der Webseite des Magazins abrufbar. Bei Eingabe der entsprechenden Begriffe in die Suchmaschine www.google.de rangiert in der Anzeige der Suchergebnisse seit mindestens sieben Jahren im oberen Bereich eine Verlinkung auf den Artikel.
Nachdem der Europäische Gerichtshof am 13. Mai 2014 seine viel beachtete Entscheidung über das so genannte Recht auf Vergessenwerden im Internet verkündet hatte, mahnte der ehemalige Geschäftsführer Google mit anwaltlichem Schreiben erfolglos ab.
Daraufin hat er den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Google Deutschland GmbH beantragt und geltend gemacht, diese betreibe die Internetsuchmaschine www.google.de und sei Störerin seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Landgericht korrigiert eigene Entscheidung
Das Landgericht Berlin hat zunächst auf den Antrag des ehemaligen Geschäftsführers eine einstweilige Verfügung gegen Google Deutschland erlassen
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Verfügung aufgegeben, den Ergebnislink ‚DATENKLAU: (…) – F(…)’ (http://www.f(…).de/(…).html) aus den Suchergebnissen der Suchmaschine google.de zu dem Suchbegriff (…) zu löschen.
Gegen den Beschluss legte Google Deutschland jedoch erfolgreich Widerspruch ein.
Das Gericht folgte der Argumentation von Google Deutschland, wonach Google Deutschland nicht passivlegitimiert sei. Nicht sie betreibe die Suchmaschine www.google.de, sondern vielmehr die Google Inc. mit Sitz in Kalifornien.
Google Deutschland sei weder technisch noch rechtlich in der Lage, auf Art und Umfang der Dienste der Suchmaschine Einfluss zu nehmen. Ferner sei sie gegenüber der Google Inc. dazu auch nicht befugt. Sie verarbeite keine personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Anzeige von Suchergebnissen der Suchmaschine und sei deshalb insoweit auch nicht verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG.
Das Gericht kam entgegen der früheren Einschätzung der Kammer im Beschluss vom 19. Juni 2014 nach erneuter summarischer Prüfung und erneuter, gründlicher Durchsicht der europarechtlich-datenschutzrechtlichen Grundlagen zu dem Ergebnis, dass Google Deutschland nicht passivlegitimiert sei.
Hierzu führt das Landgericht in dem Urteil aus:
Es ist zur Überzeugung des Gerichts nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin die Suchmaschine www.google.de betreibt und deshalb als Störerin bzw. als Verantwortliche im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG anzusehen ist. Sie hat ein Impressum und einen DENIC-Auszug vorgelegt, woraus sich ergibt, dass vielmehr die Google Inc. die auf der Webseite www.google.de vorgehaltenen Dienste anbietet und Inhaberin der Domain ist.
Zudem wurde nach dem von dem Antragsteller vorgelegten Handelsregisterauszug (Anlage ASt 9) der Eintrag zum Unternehmensgegenstand Bereitstellung von Suchfunktionen im Internet sowie “Bereitstellung anderer Internetdienste und elektronischer Dienste” vom 6. April 2001 bereits am 1. Juni 2005 dahin geändert, dass die Antragsgegnerin nunmehr die Vermittlung des Verkaufs von Onlinewerbung und von sonstigen Produkten und Leistungen anbietet. Der Antragsteller hat keinerlei Umstände vorgetragen, die darauf hindeuten, dass es dem entgegen in Wahrheit die Antragsgegnerin ist, welche die Suchmaschine betreibt, oder dass sie über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der spezifischen Suchmaschinendaten in irgendeiner Form mitentscheiden würde.
Vollstreckung in den USA
Zwar können weiterhin die Ansprüche auf Löschung personenbezogener Daten auf Datenschutzrecht gestützt werden und in Deutschland gerichtlich durchgesetzt werden. Wenn der Titel jedoch gegen die Google Inc. erwirkt wird, so muss dieser nach der neuen Auffassung des Landgerichts Berlin auch am Sitz der Google Inc. zugestellt werden.
In der Regel muss ein solches Urteil zunächst auf Englisch übersetzt werden, bevor es dann in den USA zugestellt werden kann. Zudem muss ein Gerichtsvollzieher vor Ort mit der Vollstreckung des Titels beauftragt werden.
Da auf der Google Kontaktseite auch die Google Deutschland GmbH ohne nähere Bestimmungen genannt wird, sprechen aus unserer Sicht gute Argumente für die erste Auffassung des Landgerichts und somit für eine zumindest Mitverantwortlichkeit der Google Deutschland GmbH. Es wird einem Nutzer wohl kaum zumutbar sein, sich durch die internen Datenschutzbestimmtungen und Richtlinien von Google Inc. durchzukämpfen.
Es liegt auf der Hand, dass die jetzige Entscheidung die Durchsetzung der Rechte neuerlich erschwert, da die Zustellung in den USA mit einem weit höheren Aufwand und zusätzlichen Kosten verbunden ist, was der Anspruchsteller – jedenfalls zunächst – aufzubringen hat. Insoweit bleibt zu hoffen, dass der Fall zum Kammergericht getragen wird.(th)[:]