Dieses Urteil ist insofern erstaunlich als § 31 Abs. 3 Nr. 1 UrhG ausdrücklich klarstellt, dass der ausschließliche Rechteinhaber berechtigt ist, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Legt man den klaren Gesetzeswortlaut zugrunde, hätte das Gericht den geforderten Unterlassungsanspruch dementsprechend selbstverständlich zuerkennen müssen.
Geschäftsüblichkeit und vermeintlicher Werbeeffekt für den Kunden
Das Landgericht Berlin hat sich indessen auf eine vermeintliche Geschäftsüblichkeit berufen, um die Aushöhlung des urheberrechtlichen Schutzes irgendwie zu begründen:
„Es ist nach Ansicht der Kammer als geschäftsüblich anzusehen, dass ein Anbieter gestalterischer Leistungen im Bereich Grafikdesign, der sich mit einem Internetauftritt werbend präsentiert, Beispiele seines Schaffens und Vermögens auch anhand solcher Gestaltungen, an denen er dem Kunden Exklusivrechte eingeräumt hat, öffentlich zugänglich macht, um seinen Stil und seine Vielfalt zu zeigen und Interessenten damit die Entscheidung einer näheren Befassung mit ihm zu erleichtern“.
Diese Argumentation führt letztlich zu der absurden Schlussfolgerung, dass nur genug Menschen Recht brechen müssen, um ein – eigentlich bestehendes – Recht vollständig zu Fall zu bringen. Konsequent zu Ende gedacht, kann man mit dieser Argumentation nicht nur das Urheberrecht selbst, das bekanntlich tagtäglich tausendfach verletzt wird, sondern am besten gleich das gesamte deutsche Zivilrecht abschaffen.
Die Krone setzt das Gericht seiner unglaublichen Argumentation aber auf, indem es darauf hinweist, dass die Urheberrechtsverletzung dem ausschließlichen Rechteinhaber, der erfolglos Unterlassungsansprüche geltend macht, ja letztlich nur Gutes bringt:
„Solange – wie hier – an der Vertragsbeziehung nichts Anstößiges oder Vertrauliches festzustellen ist, kann die Wiedergabe des Logos sogar zu einem willkommenen kostenlosen Werbeeffekt für den Logoinhaber führen“.
Ergo: Eigentlich sollte sich der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte dafür bedanken, dass seine ausschließlichen Nutzungsrechte von dem Logodesigner verletzt worden sind. Es fehlt letztlich nur noch der gerichtliche Hinweis, dass er für diesen aufgedrängten Werbeeffekt auch nochmals zur Kasse gebeten werden kann….
Schlussfolgerungen aus der Entscheidung
Welche Motivation hinter dem Urteil steckt kann nur gemutmaßt werden. Möglich ist, dass das Gericht den zwischen den Parteien vereinbarten Nettopreis von EUR 410,00 als zu gering erachtete und dem Logodesigner die Möglichkeit eröffnen wollte, wenigstens anderweitig von der erbrachten Leistung zu profitieren. Sollte dies der Fall sein, hätte das Gericht jedoch aus vollkommen sachfremden Billigkeitsgründen einen Präzedenzfall geschaffen, an dem es fortan nur schwer vorbeikommen wird. Aus urheberrechtlicher Perspektive bleibt deshalb zu hoffen, dass diese Entscheidung des Landgerichts Berlin in einem Berufungsverfahren wieder aufgebhoben wird.
Mit seiner Entscheidung steht das Landgericht Berlin im Übrigen – soweit ersichtlich – bislang allein auf weiter Flur. Logodesigner, die mit den von ihnen entwickelten Logos als Referenz werben wollen, sollten sich die entsprechende Berechtigung deshalb auch künftig vertraglich einräumen lassen.
Für den Erwerber ausschließlicher Rechte an einem Firmenlogo gilt nach dem Urteil des Landgerichts Berlin aber folgende Devise: Wer verhindern will, dass der Logodesigner ohne ausdrückliche Erlaubnis mit dem designten Logo wirbt, sollte nicht allein auf die gesetzlichen Regelungen des Urheberrechts vertrauen, sondern von Anfang an vertraglich klarstellen, dass die entsprechende Berechtigung des Logodesigners nicht besteht. (ab)
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