Wie der Shopbetreiberblog berichtet, hat das Landgericht Düsseldorf (Urteil v. 23.07.2010, Az: 38 O 19/10 – nicht rechtskräftig) in einer aktuellen Entscheidung, die 6 Wettbewerbsverstöße zum Gegenstand hatte, einen Streitwert von 185.000,00 € zu Grunde gelegt. Der Antragsgegner hatte seine Produkte mit unter anderem mit dem Hinweis “100% Originalware” beworben und eine unfreie Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechts ausgeschlossen. Dem Beitrag auf Shopbestreiberblog ist leider nichts über die weiteren 4 Verstöße zu entnehmen.
Einen Rechtsmissbrauch konnte das Gericht weder anhand der Gerichtswahl noch durch den Ansatz des hohen Streitwerts erkennen.
Anders als das Landgericht Düsseldorf hatte das Landgericht Bückeburg 2008 zu einem in der Abmahnung festgelegten Streitwert von 100.000,00 € die Ansicht vertreten, dass dieser Ansatz nicht nur aberwitzig falsch, sondern geradezu dreist sei. Er grenze jedenfalls an einen strafbaren Betrug und eine ebenso strafbare Gebührenüberhebung (§ 352 StGB).
Die Berufung gegen das Urteil aus Düsseldorf ist beim OLG Düsseldorf anhängig. Mitglied des dortigen Senats ist im Rahmen einer Teiltzeitstelle der umtriebige und nicht gerade medienscheue Professor Hoeren, der offen zugibt, den Spaß an Abmahnungen für Anwälte über den Streitwert bremsen zu wollen und den Streitwert gerne bei 900 € sieht, so dass Anwälte für Abmahnungen nur noch ein Honorar von etwa 120 € (inkl. Mwst) erhalten. (la)