Was sind QR-Codes?
QR-Codes sind vergleichbar mit Strich-Codes auf Waren. Ein QR-Code lässt sich wie ein Strich-Code scannen und führt dann, anders als es bei einem Strich-Code in der Regel der Fall ist, nicht zu einem Preis, sondern auf einen Link einer Webseite. QR-Codes sind im Alltag überall zu finden, so zum Beispiel auf Werbeplakaten. Vor allem Smartphone-Nutzern ist es möglich, einen QR-Code-Scanner auf ihren Telefonen zu installieren. Gewerbebetreibende nutzen den QR-Code, weil der Scan des Codes schneller auf ihre Webseiten führt, als wenn potentielle Kunden eine lange URL dazu abtippen müssen. (Quelle: Wikipedia)
Ein QR-Code darf nicht zur Webseite eines Konkurrenten führen
Das Gericht war mit uns der Meinung, dass es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung, da irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, handelt, wenn ein QR-Code in einem Angebot zu einer Seite der Konkurrenz führt. Dies insbesondere dann nicht, wenn Verbraucher so glauben könnte, dass eine Verbindung zwischen beiden Unternehmen besteht und sogar die Gefahr besteht, dass sie sich wegen Reklamationen an unsere Mandantin wenden. Im vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass der Gegner vermehrt gebrauchte und B-Ware vertrieb, während unsere Mandantin vor allem Neuware verkaufte.
Eine Unterlassungserklärung per Fax reicht oft nicht
Ein weiteres interessantes Detail des Falls bestand darin, dass der Antragsgegner eine Unterlassungserklärung abgegeben, diese aber nur gefaxt hatte und die im Original nie ankam, obwohl behauptet wurde, mehrere Exemplare zur Post gegeben zu haben. Damit war zweifelhaft, ob die Unterlassungserklärung tatsächlich wirksam war. Denn die durch einen Verstoß hervorgerufene Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nur durch die Abgabe einer im Original unterzeichneten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Das liegt daran, dass die Unterlassungserklärung ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S.v. §§ 780, 781 BGB ist. Das abstrakte Schuldanerkenntnis unterliegt jedoch gem. §§ 780, 126 BGB der Schriftform. In § 126 Abs. 1 BGB wird geregelt, dass wenn das Gesetz die schriftliche Form vorschreibt, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss.
Das Handelsgesetzbuch macht zwar in § 350 eine Ausnahme vom dem Schriftformerfordernis bei Schuldurkunden, doch bestand im vorliegendem Fall die Unsicherheit, ob der Antragsegner ein Kaufmann i.S.d. HGB ist. Denn aus seinem Impressum war nicht ersichtlich, dass er ein Handelsgewerbe eingetragen hat. Es waren auch keine Tatsachen bekannt, aus denen hervorging , dass der Antragsgegner gegenenfalls ein Handelsgewerbe führt, ohne eingetragen zu sein. Es war damit gut möglich, dass der Antragsgegner lediglich Kleingewerbebetreibender ist. Die Unsicherheit, ob die Unterlassungserklärung auch ohne Einhaltung der Schriftform geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, musste die Antragstellerin nicht hinnehmen.
Selbst wenn der Antragsgegner Kaufmann wäre, würden die vorliegenden Exemplare der Unterlassungserklärung nicht ausreichen.
Zwar kann eine fernschriftliche Unterlassungserklärung unter Umständen dazu geeignet sein, die Wiederholungsgefahr ausschließen, dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der Schuldner auf Verlangen des Gläubigers die Erklärung nicht schriftlich bestätigt (BGH, Urteil vom 08.03.1990, Az. I ZR 116/88) Gleiches gilt bei einer Übermittlung der Unterlassungserklärung per Fax (OLG München, Beschluss v. 19.05.1993, Az.: 6 W 1350/93). Den Aufforderungen die Unterlassungserklärung im Original nachzusenden, ist der Antragsgegner aber nicht nachgekommen. Eine schriftliche Bestätigung der Unterlassungserklärung fehlte somit. (la)
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