Im konkreten Fall konnte über die Website des Betreibers eines Auskunftsportals unter anderem eine Hotelrecherche durchgeführt werden. Neben einem in Frage kommenden Hotel fand der potentielle Kunde den Button „Hotelbuchung“ bzw. „Online buchen“. Wenn er diese Buttons anklickte, gelangte er nicht unmittelbar auf die Internetseite des Hotels, sondern auf die Internetseite eines Vermittlers, der mit dem Beklagten zusammen arbeitet. Sofern ein Kunde über diesen Vermittler dann ein Hotelzimmer bucht, wird eine Provision für den Vermittler von 15% fällig, die das Hotel tragen muss.
Das Gericht sieht in der Setzung dieser beiden Links „Hotelbuchung“ und „Online buchen“ eine geschäftliche Handlung, die irreführend ist. Angaben sind dann irreführend, wenn sie unrichtige oder sonstige zur Täuschung geeignete und wettbewerbsrechtlich relevante Angaben enthält. Bei dieser Beurteilung kommt es darauf an, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht.
Ein verständiger Durchschnittsverbraucher versteht die beiden Links in dem Auskunftsportal, die unmittelbar bei der Angabe des Hotels platziert sind, so, dass er beim Anklicken dieser Links „„Hotelbuchung“ bzw. „Online buchen“ direkt auf die Seite des jeweiligen Hotels geführt wird. Nicht naheliegend ist dagegen, so das Gericht, dass der Verbraucher annehme, dass er auf ein weiteres Vermittlungsportal geführt werde. Dies insbesondere auch, da jedweder Hinweis darauf fehlt.
Nach ständiger Rechtsprechung muss aber im Falle einer reinen Vermittlung einer Ware oder Dienstleistung in der Werbung ein Hinweis darauf, nämlich dass die angebotene Leistung nicht selbst erbracht wird, sondern nur vermittelt wird, deutlich angegeben werden. Denn der Verbraucher sieht den unmittelbaren Kontakt zum Leistungserbringer grundsätzlich als Vorteil an. (nh)
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