Die nachfolgenden Klauseln seien nach Feststellungen des Gerichts nicht klar und verständlich, so dass sie den Kunden gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unangemessen benachteiligen würden:
„In den […] Clubs werden zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht. Einzelfallbezogen werden Aufnahme gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist.“
„Das Mitglied stimmt einer dauerhaften Kameraüberwachung […] zur Sicherheitserhöhung zu.“
Die Formulierung „Überwachung von Teilbereichen“ lasse der Beklagten als Verwenderin Beurteilungsspielräume, die einen ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder darstellen können. Dies vor allem aus dem Grund, dass nicht konkretisierte werde, welche Bereiche von dieser Regelung betroffen seien.
Auch die vorbehaltene Speicherung der Daten benachteilige die Kunden unangemessen, da auch insoweit der Zweck und der Umfang nicht ausreichend konkretisiert werden, so dass eine Speicherung der Daten vorgenommen werden könne, die über das erforderliche Maß hinausgehe. (pu)
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