LG Köln: Bildnisveröffentlichung in Personensuchmaschine ohne Einwilligung rechtswidrig
Das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil v. 17.06.2009, Az. 28 O 662/08) hat entschieden, dass die Abildung von Personen in Personensuchmaschinen grundsätzlich rechtswidrig ist, wenn der Abgebildete nicht gefragt wird.
Dass das ganze Geschäftsmodell auf wackligen Füße stehen dürfte, darauf hatten wir bereits hier hingewiesen.
Obwohl das Landgericht Köln die Klage in Bezug auf den Unterlassungsanspruch aus prozessualen Gründen abweist, nimmt es doch dezidiert Stellung zu der Auffassung der Beklagten, alle im Netz befindlichen Bilder seien quasi Allgemeingut und frei verwendbar, solange diese nur nicht auf eigenen Servern gespeichert würden. Dass das Landgericht die Klage insoweit dennoch abweist, ist dem Umstand geschuldet, dass die Beklagte nach der mündlichen Verhandlung und eindeutigen Hinweisen des Gerichts eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, der Streit aber fortgeführt wurde, da es nach deren Abgabe weitere Veröffentlichungen von Abbildungen des Klägers auf der Plattform gab. Diese hielt das Gericht aber nicht für rechts- bzw. vertragswidrig und wies daher die Klage ab.
Ob das OLG Köln die Ansicht des Landgerichts teilt, dass der Nutzer der Facebookplattform mit dem Hochladen eines Bildes dort auch die Einwilligung in weitere (ihm unbekannte) Veröffentlichungen im Netz erteilt, muss man abwarten. Es ist Berufung eingelegt. (la) Zum Urteil