Das Gesetz sieht solche Informationen in § 312e BGB i. V. m. Artikel 246 § 3 BGB EG ausdrücklich vor. Der Antrag lautete dementsprechend:
“[es zu untersagen] zu werben, ohne gemäß § 312e BGB dem Verbraucher die in Artikel 246 § 3 Nr. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, nämlich über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann sowie über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen”.
Der Vorsitzende der 31. Zivilkammer des LG Köln teilte mit, dass die Kammer eine separate “Shopanleitung” für vollkommen überflüssig hält. Im Streitfall handelte es sich um einen gewöhnlichen Internetshop mit einem Warenkorb und einzelnen weiteren Bestellschritten zur Kasse bis hin zur Abgabe der Bestellung. Demnach ist diese Ansicht auch auf so gut wie alle gewöhnlichen Internetshops anwendbar, die mit einem solchen strukturierten Checkout-Prozess gestaltet sind.
Mittlerweile wisse jeder gewöhnliche Internetnutzer, wie man in einem Internetshop bestellt. Bereits die übliche Aufteilung, dass man sich im Warenkorb befindet, dies auch so angezeigt wird und man sieht, dass es weitere Schritte bis zur Absendung der Bestellung gibt, reiche bereits aus. In der bloßen Shopgestaltung liege dann bereits die vom Gesetz geforderte klare und verständliche Belehrung. Hier habe das Gesetz einen “Information Overkill”geregelt, der nicht nötig sei.
Die Auffassung der Kammer ist nachvollziehbar, überrascht jedoch dennoch, da das Gesetz ausdrücklich zum Schutz des Verbrauchers die Erteilung bestimmter Informationen fordert und die Kammer davon ausgeht, dass eine solche Information auch aus der bloßen Shopstruktur hervorgehen kann. Das Gesetz regelt jedoch gerade deswegen diese Mitteilungspflichten, damit der Verbraucher auf einen Blick über die Funktionsweise eines Shops vor Abgabe seiner Bestellung aufgeklärt wird. Unabhängig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist es auch gerade Zweck der Informationspflichten, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten werden.
Mandanten werden wir daher weiterhin auch im Hinblick darauf, dass jedes andere Landgericht diese Frage anders sehen könnte, raten, eine solche ausdrückliche Shopanleitung mit den im Antrag oben und im Gesetz beschriebenen Elementen vorzuhalten. (ca)
(Bild: © Eisenhans – Fotolia.com)
Das Gesetz sieht solche Informationen in § 312e BGB i. V. m. Artikel 246 § 3 BGB EG ausdrücklich vor. Der Antrag lautete dementsprechend:
“[es zu untersagen] zu werben, ohne gemäß § 312e BGB dem Verbraucher die in Artikel 246 § 3 Nr. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, nämlich über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann sowie über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen”.
Der Vorsitzende der 31. Zivilkammer des LG Köln teilte mit, dass die Kammer eine separate “Shopanleitung” für vollkommen überflüssig hält. Im Streitfall handelte es sich um einen gewöhnlichen Internetshop mit einem Warenkorb und einzelnen weiteren Bestellschritten zur Kasse bis hin zur Abgabe der Bestellung. Demnach ist diese Ansicht auch auf so gut wie alle gewöhnlichen Internetshops anwendbar, die mit einem solchen strukturierten Checkout-Prozess gestaltet sind.
Mittlerweile wisse jeder gewöhnliche Internetnutzer, wie man in einem Internetshop bestellt. Bereits die übliche Aufteilung, dass man sich im Warenkorb befindet, dies auch so angezeigt wird und man sieht, dass es weitere Schritte bis zur Absendung der Bestellung gibt, reiche bereits aus. In der bloßen Shopgestaltung liege dann bereits die vom Gesetz geforderte klare und verständliche Belehrung. Hier habe das Gesetz einen “Information Overkill”geregelt, der nicht nötig sei.
Die Auffassung der Kammer ist nachvollziehbar, überrascht jedoch dennoch, da das Gesetz ausdrücklich zum Schutz des Verbrauchers die Erteilung bestimmter Informationen fordert und die Kammer davon ausgeht, dass eine solche Information auch aus der bloßen Shopstruktur hervorgehen kann. Das Gesetz regelt jedoch gerade deswegen diese Mitteilungspflichten, damit der Verbraucher auf einen Blick über die Funktionsweise eines Shops vor Abgabe seiner Bestellung aufgeklärt wird. Unabhängig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist es auch gerade Zweck der Informationspflichten, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten werden.
Mandanten werden wir daher weiterhin auch im Hinblick darauf, dass jedes andere Landgericht diese Frage anders sehen könnte, raten, eine solche ausdrückliche Shopanleitung mit den im Antrag oben und im Gesetz beschriebenen Elementen vorzuhalten. (ca)