LG München I: Hinweis "Sponsored" reicht zur Kennzeichnung redaktioneller Werbung nicht aus
Das Gebot der strikten Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten (§ 4 Nr. 3 UWG) gilt nicht nur für die klassischen Printmedien, sondern auch in der virtuellen Welt.
Redaktionelle Werbung muss als solche erkennbar sein
Es trägt der Erwartung des Lesers und damit des Verbrauchers Rechnung, der im redaktionellen Teil im Allgemeinen eine objektiv-kritische, nicht von gewerblichen Interessen geleitete Information einer unabhängigen und neutralen Redaktion als Beitrag zur Unterrichtung und Meinungsbildung, nicht aber eine in erster Linie von den Eigeninteressen des Werbenden geprägte Reklame erwartet.
Eine relevante Täuschung iSd § 4 Nr 3 liegt stets vor, wenn dem Leser eine entgeltliche Anzeige als redaktioneller Beitrag präsentiert wird. Dies kann gem. den Landespressegesetzen dadurch verhindert werden, dass er Beitrag in der üblichen Weise als „Anzeige“ kenntlich gemacht wird, wenn sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist.
Die Wettbewerbszentrale weist auf Ihrer Internetseite auf ein von ihr erstrittenes Urteil des Landgericht München I (Urteil v. 31.7.2015, Az. 4 HK O 21172/14; nicht rechtskräftig) hin.
Hinweise “sponsored” oder “sponsored by” genügen nicht
Damit wird einem Betreiber eines Internetportals zu Gesundheitsthemen verboten, aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Seite werblichen Inhalts zu verlinken, ohne dass die Verlinkung selbst unmissverständlich als Wirtschaftswerbung gekennzeichnet war. Die Kennzeichnung des betreffenden Anlesers erfolgte lediglich mit dem Text „Sponsored“.
Das Landgericht München I entschied, dass dies den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kennzeichnung werblicher Inhalte nicht genüge. Der Wettbewerbszentrale zufolge ist das Urteil nicht rechtskräftig. Das Urteil dürfte aber vor dem Oberlandesgericht München voraussichtlich Bestand haben. Denn schon 2014 entschied der BGH (Urteil v. 6.2.2014, Az. I ZR 2/11 – GOOD NEWS II), dass auch der Hinweis “Sponsored by” nicht zur Kennzeichnung ausreicht.
Facebooks Anzeigen sind auch nur “GESPONSERT”
Der Sachverhalt erinnert an die Gestaltung von Anzeigen auf Facebook. Dort ist der Hinweis ebenfalls nicht zum Beispiel mit dem eindeutigen Begriff “Anzeige”, sondern mit dem Wort “GESPONSERT” gekennzeichnet:
Auch diese Gestaltung dürfte – nicht erst nach dem genannten Urteil des Landgerichts München I – im Zweifel rechtswidrig sein. Dass Facebook die Anzeigen zurzeit immer noch so kennzeichnet liegt jedenfalls nicht daran, dass das Verhalten rechtmäßig wäre, sondern schlicht daran, dass wo kein Kläger, da kein Richter. (la)
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