LG Siegen: Brauchen ausländische Unternehmen kein Impressum?
Die Kollegen von Dr. Damm & Partner berichten heute über ein Urteil des Landgerichts Siegen (LG Siegen, Urteil v. 09.07.2013, Az. 2 O 36/13). Das Gericht hat entschieden, dass ein ausländischer Reiseveranstalter, der sich online an deutsche Reisende wendet – in diesem Falle ein ägyptisches Unternehmen – aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG manifestierten Herkunftslandsprinzips nicht verpflichtet ist, die Anforderungen des § 5 TMG einzuhalten.
Fehlentscheidung des LG Siegen
Der Kollege Thomas Stadler bezweifelt unseres Erachtens zu Recht, ob das Urteil von ausländischen Unternehmen nunmehr als Freibrief gefeiert werden darf bzw. dieses nun Tür und Tor für Umgehungskonstruktionen für Unternehmer öffnet, die sich nicht an die strengen deutschen (bzw. europäischen) Vorgaben halten wollen. Stadler weist zu Recht darauf hin, dass das Urteil nicht haltbar sein und vor der nächsten Instanz wohl keinen Bestand haben dürfte.
Das Landgericht Siegen stellt zwar zunächst richtigerweise fest, dass das Herkunftslandsprinzip des Telemediengesetzes, welches die Angleichung der Rechtsstandards innerhalb der Europäischen Union fördern soll, grundsätzlich nur für Mitgliedsstaaten Gültigkeit hat. Es geht aber in einem zweiten Schritt fälschlicherweise davon aus, dass das Telemediengesetz dennoch keine Anwendung finde, da das Vertragsstatut nach internationalem Privatrecht im vorliegenden Fall ägyptischen Recht unterfalle.
Wir stimmen an dieser Stelle den Kollegen Stadler darin zu, dass es bereits falsch sein dürfte, sich für die Beurteilung einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit am Vertragsstatut der über die vom betreffenden Wettbewerber betriebenen Plattform abzuschließenden Rechtsgeschäfte zu orientieren. Es kommt hier vielmehr aufgrund der zielgerichteten Werbung unter anderem auch an deutsche Verbraucher vor dem Hintergrund des Marktortprinzips deutsches Recht und damit auch das Telemediengesetz zur Anwendung.
iura novit curia?
Abgesehen davon bedeutet die Entscheidung des Landgerichts Siegen aber ohnehin keine Erleichterungen für ausländische Unternehmen, die sich (auch) im deutschen Verbraucherwettbewerb beteiligen. Denn selbst wenn das Telemediengesetz, wie es das Landgericht Siegen meint, keine Anwendung finden würde, so wären jedenfalls die übrigen Verbraucherschutzvorschriften, wie sie zum Beispiel zum Fernabsatz ins Leben gerufen wurden, selbstverständlich zu beachten.
Gem. §§ 312c BGB iVm Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB ist zwar nicht die Umsatzsteueridentifikationsnummer (eine Information, die in den meisten Fällen ohnehin zweitrangig sein dürfte) aber zum Beispiel doch die Identität des Unternehmers und das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung sowie die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers anzugeben. Ein gut beratener Kläger hätte die Problematik des Herkunftslandprinzips des TMG somit elegant dadurch umschiffen können, dass er seine vermeintlichen Ansprüche auf die Verbraucherschutzvorschriften aus dem Fernabsatzrecht gestützt hätte.
Ohne Kenntnis der einzelnen Schriftsätze kann natürlich nicht beurteilt werden, ob der Kläger seine Ansprüche ganz bewusst nur auf das Telemediengesetz stützen wollte, oder ob das Landgericht Siegen es unterlassen hat, den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt anhand aller kommenden Rechtsnormen zu prüfen. Im Ersteren Fall wäre die Entscheidung – obwohl falsch – wenigstens konsequent. Im letzteren Fall Hätte das Landgericht darüber hinaus noch unsorgfältig gearbeitet. Aufgrund unserer langjährigen Praxiserfahrung gehen wir davon aus, dass dieser Umstand sowohl vom Kläger, als auch vom Landgericht schlicht übersehen wurde. Im Ergebnis handelt es sich bei dem Urteil des Landgerichts Siegen somit um eine Fehlentscheidung, die keiner braucht.
Es zeigt sich einmal wieder, dass es trotz des im Prozessrecht geltenden Grundsatzes iura novit curia (Der Richter kennt das Recht) nicht schadet, sicherzustellen, dass das zur Entscheidung berufene Gericht auch tatsächlich alle Normen in Betracht zieht, die auf einen Rechtsstreit Anwendung finden könnten. (la)