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Löschung einer negativen Bewertung auf eBay: Ein Kampf an zwei Fronten

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Seit der Änderung des Systems der Bewertungen bei eBay beschäftigt dieses zunehmend die Anwälte (wir berichteten). Daß die Löschung einer negativen Bewertung bei eBay ihre Schwierigkeiten hat, berichteten wir bereits hier und hier. Die richtigen Schritte gegen eine solche Bewertung einzuleiten, ist gar nicht so einfach, da man die Tücken der eBay-Prozeduren kennen muß.

In einem Beschluß des Landgerichts Köln vom 13.05.2009 ging es darum, daß der Antragsgegner auf der eBay-Plattform einen Artikel von unserem Mandanten gekauft und erhalten hatte. Er hinterließ im Bewertungsprofil unseres Mandanten eine negative Bewertung mit dem nicht der Wahrheit entsprechenden Kommentar, bei der gelieferte Ware handele es sich um eine Fälschung. Der Beschluß untersagte dem Antragsgegner, im Bewertungsforum von eBay diese falsche Tatsache zu behaupten.

Ein alltäglicher Fall, der jedem Händler auf eBay sehr schnell passieren kann. Ist eine solche Behauptung erst einmal in der Welt, brechen die Umsätze im eBay-Verkauf spürbar ein – auch, wenn die Behauptung jeder Grundlage entbehrt. Dies muß sich der Händler nicht gefallen lassen.

Doch wie ist ein solcher Fall rechtlich zu beurteilen? Die Behauptung, der Verkäufer verkaufe Fälschungen, ist geeignet, das Vertrauen der Kunden in den Gewerbetrieb des Händlers zu erschüttern und dessen Ansehen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Eine solche Aussage kann ggf. den Straftatbestand Straftatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB oder sogar der Verleumdung gemäß § 187 StGB erfüllen.

Auch das Zivilrecht steht dem gewerblichen Verkäufer zur Seite: Da das eBay-Bewertungsforum jedermann zugänglich ist, stellt die unwahre negative Behauptung einen unerlaubten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 BGB ff. dar, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB sowie eine Kreditgefährdung gemäß § 824 BGB. Der Bewertende ist daher bei einer unwahren Tatsachenbehauptung (für die der Schädiger die Beweislast trägt) zur sofortigen Beseitigung der Bewertung verpflichtet. Der Verkäufer hat also hier durchaus – zumindest theoretisch – rechtliche Möglichkeiten.

Auch gegen eBay selbst besteht ein Anspruch auf Beseitigung, da eBay spätestens, seitdem man es von der negativen Bewertung und deren Unwahrheit in Kenntnis gesetzt hat, im Rahmen des Unterlassungsanspruchs als Störer haftet.

Wer mit diesem Hintergrundwissen in die Schlacht zieht, dem scheint der Sieg auf den ersten Blick sicher. Sowohl ein Vorgehen gegen eBay als auch den Negativbewerter selbst scheint der negativen Bewertung den Garaus zu machen. Also alles ganz einfach? Nicht ganz.

Zunächst stellt sich die Frage, ob und wie hart man gegen eBay selbst vorgehen möchte. Für Händler, die auf eBay ihre Geschäfte machen, ist eBay auch Geschäftspartner, den man nur ungern durch kostspielige Gerichtsverfahren gegen sich aufbringen möchte. Versucht man es daher höflich, windet eBay sich häufig aus seiner Verantwortung, beruft sich auf seine AGB und spielt den unbeteiligten Dritten. Bestenfalls löscht eBay auf eine solche Anforderung den Bewertungstext und die dazugehörigen Kommentare. Der Bewertungspunkt bleibt jedoch bestehen.

Sein Herauswinden aus der Verantwortung begründet eBay wie folgt (vgl. dazu EBay-Hilfeseiten):

(… ) In unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) distanzieren wir uns ausdrücklich von den Inhalten, die innerhalb des Bewertungsverfahrens von den einzelnen Mitgliedern abgegeben werden. Wir sind für diese Inhalte nicht verantwortlich – vielmehr stellen diese jeweils eine individuelle Meinungsäußerung der Mitglieder dar. Die Meinungsäußerungen anderer Mitglieder sind von diesen selbst in unser System gestellt worden. Diese Meinungen können wir daher nicht ohne weiteres löschen. Unsere rechtliche Position verbietet es uns, in diesem Fall die Funktion eines Richters einzunehmen und darüber zu befinden, welche der beiden gegensätzlichen Aussagen, den Tatsachen entspricht. Die Frage der schuldhaften Verletzung der Hauptleistungspflicht ist ebenfalls für uns nicht zu klären. (…)“.

Angesichts dieser zweifelhaften Rechtsauffassung ist man froh darum, daß eBay nicht die Funktion eines Richters einnimmt. Diese haben nämlich, wie eingangs erwähnt, eine einstweilige Verfügung gegen den Käufer erlassen, so daß einiges dafür spricht, daß sie auch eBay in die Pflicht nehmen würden. Zusätzlich besteht seit dem 21. August 2008 unter restriktiven Bedingungen die Möglichkeit für den Verkäufer eine „einvernehmliche Bewertungsrücknahme“ anzustreben, d. h. den Käufer um die Rücknahme der Bewertung zu bitten, so daß der negative Bewertungspunkt gelöscht wird. Der Kommentartext jedoch bleibt bestehen. Durch diese starre Haltung eBays entsteht die Situation, daß nach einer Einigung mit dem Käufer im besten Fall der Bewertungspunkt weg ist, der negative Kommentar jedoch bleibt. Geht man nur gegen eBay vor, verschwindet unter Umständen der Kommentar, der Bewertungspunkt jedoch sorgt beim Verkäufer weiter für schlechte Laune.

Erfolg verspricht daher nur ein Vorgehen sowohl gegen eBay als auch den eine Unwahrheit behauptenden Käufer, wobei das richtige Timing und die genaue Prüfung des jeweiligen Sachverhalts entscheidend sind (ca).

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