Negative Bewertungen bei eBay beschäftigen zunehmend die Anwälte
eBay hat ein neues Bewertungssystem. Danach können nur noch die Käufer den Verkäufer aber nicht umgekehrt der Verkäufer seine Kunden mit einer entweder positiven, neutralen oder negativen Bewertung bedenken. Außerdem sind die Voraussetzungen verschärft worden, unter denen es möglich ist, Bewertungen nach Abgabe wieder von der Plattform zu entfernen.
Das heißt, die Käufer werden geradezu zu negativen Kommentaren animiert, da sie keine “Rachebewertung” fürchten müssen. Andererseits können sie diese Kommentare nicht wieder löschen, wenn sie über die Stränge geschlagen haben. Da freut sich der Anwalt.
Negative Bewertungen waren schon früher ein Ärgernis für die Verkäufer. Denn selbst, wenn man tausende positiver Beurteilungen vorweisen konnte, interessierten sich die potentiellen Käufer natürlich weniger für “Alles super, immer gerne wieder” als vielmehr für “Ware ist nicht Original”, “Verkäufer war frech” oder “Versandkosten überzogen!“. Daher waren Verkäufer bedacht, jede negative auch neben zahlreichen guten Beurteilungen möglichst wieder weg zubekommen.
Zwischenzeitlich hat sich die Lage verschärft, da eBay auch seine Listungskriterien verändert hat. Während die Übersichtsseiten die dort enthaltenen Auktionen früher automatisch nach Aktualität bzw. verbliebener Restzeit vorsortierte, folgt die Sortierung seit neustem einem ausgeklügelten System, das neben der Tatsache, ob eine Verkäufer privat oder gewerblich ist unter anderem auch das Bewertungsprofil miteinfließen lässt. Sprich: Wer weniger positive Bewertungen hat als die Konkurrenz, wird an schlechterer Stelle gelistet.
Für die gewerblichen Verkäufer bedeutet dies meist zwangsläufig der Gang zum Anwalt bzw. zum Gericht, denn vor diesem Hintergrund weigert sich man bei eBay nunmehr kategorisch Bewertungen zu löschen, die nicht offensichtlich rassistisch, obszön oder beleidigend sind.
Rechtlich war und ist die grundsätzliche Weigerung eBays, Kommentare nicht mehr zu löschen, natürlich völlig daneben. Denn es muss einem Äußernden, der sich (auch außergerichtlich) einem Unterlassungsanspruch ausgesetzt sieht, möglich sein, seinen Vertragspartner (eBay) aufzufordern, einen ggfls. Schadensersatz auslösenden Kommentar umgehend wieder zu löschen. Tut eBay das nicht, wird eBay einerseits selbst zum Störer und zum Schuldner eines Unterlassungsanspruchs und anderseits dem Mitglied gegenüber, welches sich nun gerichtlichen Schritten ausgesetzt sieht, sogar schadensersatzpflichtig bzgl. notwendiger Anwalts- und Gerichtskosten. Da die Landgerichte bei den öffentlich sichtbaren unwahren bzw. beleidigenden Bewertungen keinen Spaß verstehen und Gegenstandswerte von 10.000,00 € und mehr ansetzen, kommen da schnell mehrere tausend Euro zusammen.
Fazit:
eBay muss dringend handeln und die unsinnige Weigerung, Kommentare zu löschen, aufgeben.
Mitglieder, die eine Abmahnung erhalten haben, sollten eBay ggfls. unter Hinweis auf die Abmahnung und mögliche Regressforderungen unmissverständlich per Einschreiben zur unverzüglichen Löschung auffordern. Nur dann kann man sich bei eBay für Weiterungen schadlos halten. Dazu reicht eine freundliche E-Mail nicht.
Verkäufer, die unwahre oder beleidigende Bewertungen bei eBay erhalten (dabei ist es übrigens unerheblich, ob diese als positive, negative oder neutrale Kommentare gestaltet sind) sollten sich nicht auf Diskussionen darüber einlassen, ob es bei eBay „möglich“ sei, Bewertungen zu löschen oder nicht. Es sollte abgemahnt und falls eine Unterlassungserklärung ausbleibt, eine einstweilige Verfügung beantragt werden.
Dann löscht eBay nach eigenem Bekunden nämlich kurioserweise die Bewertung…(la)