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Focus Markenrecht
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Abmahnung des SCHUKO-Warenzeichenverbands wegen “SCHUKO-Stecker”

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Der SCHUKO-Warenzeichenverband e.V. mahnt aktuell wegen der  Verwendung des Wortes „SCHUKO“ ab und argumentiert mit dem markenrechtlichen Schutz dieser Bezeichnung.

Allerdings: Müssen Unternehmen tatsächlich ein Wort meiden, das sich in gewissen Branchen über fast 100 Jahre als gebräuchliche Abkürzung einer technischen Lösung, nämlich des “Schutzkontakt (Schuko)”-Steckers etabliert hat? 

Abmahnung “Schuko”

Aktuell wird einer unserer Mandanten vom SCHUKO Warenzeichenverband e.V. der rechtswidrigen Nutzung ihrer eingetragenen Marke „SCHUKO“ bezichtigt. Der Verein beschäftigt sich nach eigenen Angaben mit der Fortentwicklung der Anforderungen an Schutzkontakt-Stecksysteme sowie der Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen durch solche Produkte, die unter der Bezeichnung „SCHUKO“ in den Verkehr gebracht werden.

Der Verein macht neben Unterlassungsansprüchen, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend. Darüber hinaus wird die Vernichtung aller betreffender Waren verlangt, sowie der Rückruf und die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen. Zuletzt soll unsere Mandantin die Rechtsanwaltskosten des Vereins tragen, welche sich an einem Streitwert von 75.000 € orientieren.

Fordern kann man viel. Allein: Ist die Abmahnung berechtigt?

Was bedeutet “Schuko”?

Das Schuko-System (Schutzkontakt-System) wurde 1925 von Albert Büttner, einem deutschen Ingenieur, patentiert. Büttner erfand den Schuko-Stecker, um die Sicherheit von elektrischen Verbindungen zu verbessern, indem ein Erdungssystem integriert wurde, das elektrische Schläge verhindern soll. Das Schuko-Patent ist damit fast ein Jahrhundert alt und hat seit seiner Einführung wesentlich zur Sicherheit von elektrischen Geräten und Installationen in vielen Ländern beigetragen.

Während das Patent lange ausgelaufen ist, hält der SCHUKO Warenzeichenverband e.V. national und international die Rechte an mehreren Marken mit dem Bestandteil „Schuko“. Die älteste Marke ist die deutsche Wortmarke “Schuko”, die bereits im Jahr 1930 eingetragen wurde.

Sind die Marken „Schuko“ löschungsreif?

Eine Marke ist mit der Eintragung geschützt, auch wenn sie möglicherweise gar nicht hätte eingetragen werden dürfen. Für eine rechtswidrige Eintragung könnte sprechen, dass es sich bei dem Wort „Schuko“ um die Abkürzung einer rein beschreibende Angabe für den oben beschriebenen “Schutzkontakt”-Stecker oder um eine im allgemeinen Sprachgebrauch verbreitete, verkehrsübliche Gattungsbezeichnung handeln könnte.

„Schuko“ als allgemeingebräuchliche Abkürzung?

Aber, selbst wenn man von einer rechtmäßigen Eintragung ausgehen wollte, könnte es sich bei der Verwendung der Abkürzung “Schuko” um eine reine beschreibende, jedenfalls nicht markenmäßige Benutzung der Bezeichnung handeln.

Ebenso wie unsere Mandantin nutzen den Begriff nämlich tausende Onlinehänder, um damit auf  in einer beschreibenden Art und Weise für jene Art des Schutzkontakt-Steckers hinzuweisen, ohne damit eine bestimmte Marke zu meinen. Insbesondere da das Patent ausgelaufen ist, ist die technische Lösung als solche, die die Steckerkonstruktion bietet, nicht mehr geschützt. Das Kuriose: Die Abkürzung “Schuko” dürfte sogar bekannter sein, als das Wort “Schutzkontakt” selbst.

Der BGH fordert markenmäßige Nutzung im Einzelfall

Aber selbst, wenn die Bewerbung nicht rein beschreibend erfolgt, setzt eine markenrechtsverletzende Benutzung eines Zeichens für Waren oder Dienstleistungen voraus, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht.

Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Marke und damit als Herkunftshinweis erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden. Für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung genügt es nicht, dass das Zeichen originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen nicht glatt beschreibend erfolgt. Dies hat der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 nochmals klargestellt (BGH, Urteil v. 7.3.2019, Az. I ZR 195/17).

Ist die Abmahnung berechtigt?

Diese Überlegungen sind unserer Erachtens auf den vorliegenden Fall übertragbar, so dass – je nachdem wie sich die angebliche Verletzungshandlung konkret darstellt – durchaus Chancen bestehen, bestimmte Begriffe weiter verwenden zu können.

Unsere Mandantin liegt es fern, in fremde Markenrechte einzugreifen, sie würde aber schon gerne einmal geklärt wissen, mit welchen Begriffen Sie die von ihr angebotenen Produkte bezeichnen darf. Wir sind gespannt, wie die Sache weitergeht.

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