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amazon.de: Markenrechtsverstoß durch die Suchfunktion?

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amazon.de: Markenrechtsverstoß
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Viele Internetplattformen stellen eine Suchfunktion für ihre Nutzer zur Verfügung, um ihnen die Suche nach bestimmten Artikeln zu erleichtern, so auch amazon.de.

Ob und in welcher Form die Verwendung von markenrechtlich geschützten Bezeichnungen in diesem Rahmen zulässig ist, hatte jetzt der BGH zu entscheiden.

Automatische Vervollständigung von Suchergebnissen

In einem Amazon-Fall hatte der Bundesgerichtshof über die Verwendung eines Firmenschlagwortes in der automatischen Vervollständigung von Suchvorschlägen zu entscheiden.

Amazon stellt auf seiner Webseite amazon.de eine Suchfunktion zur Verfügung. Tippt man einen Suchbegriff ein, so schlägt die Suchfunktion automatisiert Vervollständigungen vor. Die Ergebnisse werden in einer sich ausklappenden Liste („Drop-Down-Menü“) dargestellt. Im vorliegenden Fall zeigte die Liste bei der Eingabe „goFit“ die Ergebnisse „goFit Matte“, „goFit Gesundheitsmatte“ und „goFit Fußreflexzonenmassagematte“ an.

Gegen diese Autovervollständigung klagte das die goFit Gesundheit GmbH. Sie sah ihr Firmenschlagwort „goFit“ verletzt. Hilfsweise handle es sich um eine Irreführung des Verbrauchers. Die Verletzung wurde mit dem Umstand begründet, dass das Produkt des Unternehmens auf amazon.de gar nicht erhältlich war.

Das Firmenschlagwort

Das Firmenschlagwort ist nicht identisch mit einer Marke. Es handelt sich um einen Teil einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne eines Unternehmenskennzeichens, § 5 Abs. 1 MarkenG. Unternehmenskennzeichen sind nach § 5 Abs. 2 MarkenG:

„Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.“

Diese Kennzeichen erfahren einen eigenständigen Schutz über § 15 MarkenG. Bei der Beurteilung einer Verletzung wird nicht nur auf die gesamte geschäftliche Bezeichnung abgestellt. Es werden auch Firmenschlagworte und Firmenabkürzungen geschützt, die den kennzeichnenden Kern der Bezeichnung ausmachen. Sie müssen sich jedoch zur Durchsetzung der schlagwortartigen Kennzeichnung des Unternehmens im Verkehr eignen.

Keine Funktionsbeeinträchtigung

Das Landgericht hatte der Klage der goFit Gesundheit GmbH noch stattgegeben und einer Verletzung des Unternehmenskennzeichens angenommen.

Das Berufungsgericht wies die Klage insgesamt jedoch als unbegründet ab. Der Bundesgerichtshof wies die eingelegte Revision nun ebenfalls zurück (BGH, Urteil v. 15.2.2018, Az. I ZR 201/16). Er nahm zwar an, dass es sich bei „goFit“ um ein in Deutschland geschütztes Firmenschlagwort handele, jedoch sei es nicht in seiner Funktion beeinträchtigt.

Die Funktion eines Unternehmenskennzeichens sei es auf das Unternehmen hinzuweisen. Diese sei nicht dadurch beeinträchtigt, dass eine Vervollständigung in der Suchfunktion stattfinde. Ob in nachfolgenden Darstellung der Trefferliste eine Verletzung liege sei nicht zu prüfen gewesen, da diese nicht von der Klägerin angegriffen wurde.

Die hilfsweise geltend gemachte Verletzung des Wettbewerbsrechts liege zudem nicht vor. Der Verbraucher werde nicht in die Irre geführt. Wer eine Suchfunktion benutzt, rechne nicht damit, dass Produkt zwingend auf der Plattform zu finden. Er wolle vielmehr lediglich die Verfügbarkeit überprüfen.

Keine Rechtssicherheit für die Trefferliste

In einem weiteren Fall ging die exklusive Lizenznehmerin der Marke „ORTLIEB“ gegen die Trefferliste der Suche vor. Sie sah ihre Marke nach § 14 MarkenG verletzt, da die Trefferliste auch Produkte von Amazon selbst und Drittunternehmen anzeigte.

Die Lizenznehmerin gewann die Prozesse zunächst vor dem Landgericht und Berufungsgericht. Der BGH hat das Urteil jetzt jedoch aufgehoben und den Fall zurück an das Berufungsgericht verwiesen (BGH, Urteil vom 15.2.2018, Az. I ZR 138/16). Für die Annahme eines Unterlassungsanspruchs aus § 14 Abs. 5 MarkenG fehle es an einer wesentlichen Feststellung. Das Gericht müsse beurteilen, ob es für den Nutzer nicht oder nur schwer erkennbar sei, dass die Trefferliste auch Produkte anzeige, die nicht von der Markeninhaberin stammen. Erst dann sei eine Verwechslungsgefahr gegeben.

Die erneute Entscheidung des Berufungsgerichts über die Verletzung des Markenrechts steht noch aus.

Suchfunktionen rechtlich bedenklich?

Das Bereitstellen einer Suchfunktion ist ein gängiger Service, den Internetplattformen für ihre Nutzer anbieten. Die Umsetzung kann aber rechtlich bedenklich sein. Die Benutzung von markenrechtlich geschützten Bezeichnungen im Rahmen der automatischen Vervollständigung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs wohl rechtlich unproblematisch.

Die nachfolgend entstehenden Trefferlisten sind jedoch weiterhin in ihrer rechtlichen Beurteilung unsicher. Der Bundesgerichtshof hat hier noch keine endgültige Bewertung vorgenommen, die erneute Beurteilung des Berufungsgerichts steht noch aus, somit ist Vorsicht geboten. Wer eine solche Funktion zur Verfügung stellt ist auf der sicheren Seite, wenn er in diesen Listen nur Angebote des Markeninhabers anzeigen lässt.

Angebote von Drittunternehmen sollten bis zur einer Entscheidung des Berufungsgerichts vermieden werden. Markenrechtsinhaber auf der anderen Seite sollten, um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zu vermeiden, eine endgültige gerichtliche Entscheidung abwarten, bevor sie gegen Trefferlisten vorgehen.

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