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Focus Markenrecht
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„Ballermann“ als Marke weiterhin schutzfähig

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Marke Ballermann schutzfähig
Photo by Drew Farwell on Unsplash

Schinkenstraße, Vollsuff, oben ohne, Eimersaufen: herrlich. Malle is’ nur einmal im Jahr! 

Des Deutschen 17. Bundesland ist beliebt wie eh und je und wenn man schon das ganze Jahr von neun bis 17 Uhr im Büro sitzen und Akten bearbeiten muss, dann ist eine Woche Vollrausch auf Mallorca ja auch bitteschön erlaubt! Klar. Doch hat man einmal die Vorzüge des zügellosen Feierns miterlebt, möchte man es auch im Alltag nicht mehr missen.

Abhilfe schaffen hier nicht nur die wunderbar kuratierten Musik-Kompilationen im CD-Regal sondern auch die sehr beliebten „Ballermann“-Partys in der hiesigen Dorfdisko. Da gibt es dann Sangria aus dem Eimer und extra wenig Stoff am Leibe. Dazu DJ Ötzi und das rote Pferd und der jährliche Spanienurlaub kommt für einen Samstagabend nach Hause. 

Das OLG bejaht geltend gemachte Ansprüche der Markeninhaberin

Doch so einfach ist das nicht. Nicht alles, was sich wie der „Ballermann“ anfühlt, darf auch „Ballermann“ heißen. Nach einem aktuellen Urteil des OLG München ist die Marke „Ballermann“ eben nicht nur rein beschreibend und damit als Marke schutzfähig. „Ballermann“ ist also nicht gleich „Ballermann“- also, „Ballermann“ ist eben nicht alles, was Micky Krause besoffen grölt. Wer die Marke als solche für seine Veranstaltungen, Merchandise oder sonstige Zwecke nutzen möchte, muss Lizenzgebühren an die Inhaberin der Markenrechte zahlen. 

Der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung gibt, steht der Annahme der Unterscheidungskraft im Übrigen nicht entgegen (…), vielmehr können derartige Assoziationen geeignet sein, die Kennzeichnungskraft der Marke sogar zu stärken (…). (OLG München, Urteil v. 27.09.2018, Az. 6 U 1304/18)

Die Saufgelage und Hit-Mix-CDs haben also nicht dazu beigetragen, dass der Begriff „Ballermann“ zu einem allgemeingültigen Begriff wird, sondern haben die Marke als solche in ihrer Unterscheidungskraft sogar noch gestärkt. Wer echten „Ballermann“ will, bekommt ihn auch. Auf der Schinkenstraße oder eben gegen Lizenzgebühren auch in der Dorfdisko. Prost. 

Der Beitrag stammt von unserer freien Autorin Katharina Reber. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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