EuGH: Amazon könnte für Markenrechtsverletzung durch Schuhverkäufer haften
Christian Louboutin ist ein französischer Schuh- und Taschendesigner. Bekannt sind vor allem seine exklusiven Schuhdesigns, die durch hohe Absätze und rote Schuhsohlen gekennzeichnet sind. Die rote Farbe der Außensohle ist dabei nicht nur ein charakteristisches Stilelemente Louboutins, sondern eine in der EU geschützte Marke.
Designer Louboutin verklagt Amazon
So kam es, dass sich der EuGH unlängst mit den Schuhen Louboutins zu befassen hatte. Dieser war auf der Vertriebsplattform Amazon über eine Werbung für Schuhe mit roter Sohle gestolpert, die ohne seine Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden. Der Designer sah seine Markenrechte verletzt und klagte deshalb in Belgien und Luxemburg – gegen Amazon.
Shopbetreibers Werk und Amazons Beitrag
Die Luxemburger Richter hatten mithin die Frage zu beantworten, ob auch die Vertriebsplattform Amazon selbst haftet, wenn Dritte auf ihr Werbung schalten, die Markenrechte verletzt. Der EuGH meinte: grundsätzlich schon (EuGH, Urteil vom 22.12.2022 – Az.: C-148/21). Dann nämlich, wenn der Eindruck entsteht, Amazon nutze die Marke selbst, was hier der Fall sei, weil und soweit Amazon alle Anzeigen auf der Webseite einheitlich gestalte, sein eigenes Händlerlogo auch auf den Anzeigen von Drittverkäufern präsentiere und die Schuhe lagere und verschicke.
Der Fall geht zurück nach Belgien und Luxemburg
Das letzte Wort in dem Fall des Designers Christian Louboutin und seiner rotbesohlten Schuhe sprechen nun die angerufenen nationalen Gerichte in Belgien und Luxemburg. Sie entscheiden, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Die Möglichkeit einer solch folgenreichen Entscheidung ist mit dem EuGH-Urteil durchaus gegeben.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.