Europäische Wortmarke „Malle“ nichtig
Discobetreiber und Partyveranstalter dürften durchatmen: Zumindest außerhalb von Deutschland dürfen nun wieder Malle-Partys veranstaltet werden.
Eine teure Lizenz ist nicht mehr notwendig. Abmahnungen sind nicht mehr zu befürchten. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante gab einem Antrag auf Löschung der europäischen Wortmarke „Malle“ statt.
Doch auch für Veranstalter von Malle-Partys in Deutschland gibt es Hoffnung: Ein Verfahren zur Löschung der deutschen Marke, die von der EU-Marke unabhängig ist, ist bereits vor dem Landgericht Düsseldorf anhängig.
Wenn doch Corona schon vorbei wäre
Der ein oder andere Europäer wird die Corona-Krise jetzt wohl noch mehr verfluchen. Ohne die bestehende Ausnahmesituation könnten sie ohne rechtliche Bedenken zahlreiche Malle-Partys feiern.
Der Unternehmer Jörg Lück aus Hilden erlitt vor dem EUIPO eine empfindliche Niederlage. Er hatte sich die Rechte am Begriff „Malle“ auf europäischer Ebene bereits im Jahr 2002 für Tonträger (Warenklasse 09), Werbung (Warenklasse 35), die Ausstrahlung von TV- und Rundfunksendungen (Warenklasse 38) und für jegliche Partys (Warenklasse 41) gesichert. Für die Löschung der Marke hatten ein Discobetreiber aus Erlangen sowie Holger Seyfried, der Betreiber des Reiseblogs „Reisetiger“ gekämpft.
Vorausgegangen waren im Jahr zuvor Abmahnungen von Lück– seinerseits Produzent der bekannten Ballermann-Stars Mickey Krause und Tim Toupet. Dem Antrag des Discobetreibers wurde nun stattgegeben. Sollte Lück kein Rechtsmittel einlegen, muss über den Antrag von Seyfried nicht mehr entschieden werden. Anhängig ist allerdings noch Seyfrieds Antrag auf Löschung der deutschen Marke beim Landgericht Düsseldorf. Hätte er den Antrag später gestellt, hätte das Verfahren vollständig vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführt werden können. In Deutschland ist die Marke für Tonträger (Warenklasse 09) und Werbung (Warenklasse 35) geschützt.
Wofür steht „Malle“?
Nach Ansicht des EUIPO hätte die Marke „Malle“ nie geschützt werden dürfen. Es liege ein absolutes Schutzhindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) Gemeinschaftsmarkenverordnung vor. Danach dürfen solche Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft dienen können. Entscheidend war also die Frage, ob „Malle“ im deutschen Sprachgebrauch nur für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen steht oder auch für die spanische Insel Mallorca.
Lück argumentierte, dass der Begriff Malle nur ein umgangssprachlicher Begriff sei, der sich nicht auf Landkarten oder im offiziellen Sprachgebrauch wiederfände. Das EUIPO erwiderte, dass der Begriff „Malle“ mittlerweile Einzug in den Duden erhalten habe. Entscheidend sei zudem, dass das deutsche Publikum unter „Malle“ eindeutig einen geographischen Hinweis auf Mallorca verstehe. Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen wiesen eine gewisse Nähe zum Tourismus auf. Selbst die Musik habe einen Bezug zur Insel, so das EUIPO. Das Bundespatentgericht urteilte im Jahre 2005 überraschenderweise noch anders. So führte das Gericht damals aus: „Dass im allgemeinen Sprachgebrauch breiter deutscher Publikumskreise die Baleareninsel Mallorca als ‚Malle‘ bezeichnet würde, erscheint dem Senat überaus zweifelhaft“ (BPatG, Beschluss v. 27.07.2005, Az. 32 W (pat) 191/04).
Nach „Ballermann“ folgt „Malle“
Bereits in der Vergangenheit sorgte das „17. Bundeland Deutschlands“ für Schlagzeilen im Markenrecht. Das niedersächsische Ehepaar André und Annette Engelhard ließ sich in den Neunzigerjahren den Begriff „Ballermann“ schützen. Anders als „Malle“ ist „Ballermann“ als Marke jedoch weiterhin geschützt.