Häufig denken wir bei neuen Sachen auch an ältere Dinge, die der neuen Sache ähneln. Sei es aufgrund der Produktähnlichkeit, der Zeichenähnlichkeit oder auch der Kennzeichnungskraft der älteren Marke an sich.
Besteht also aufgrund des Gesamteindrucks ein Schriftbild-, Klang- oder Sinnbildzusammenhang und wird dadurch eine mögliche Verwechslung zwischen den verschiedenen Marken hervorgerufen? Oder kommt es ausschließlich zu einer Verwechslung wegen der Ähnlichkeit der vertriebenen Produkte und Dienstleistungen? Oder gar allein aufgrund der Bekanntheit der älteren Marke?
Das würde heißen: Ist eine ältere Marke bekannt, dem neuen Zeichen ähnlich und weisen die Waren eine Nähe auf, würde eine gedankliche Verbindung bestehen. Doch denken wir bei einem Maler, der einen Maleranzug trägt direkt an die Wandfarbe und nehmen dort bereits eine Nähe zwischen den Waren (Kleidung und Wandfarbe) wahr? Oder ist das zu weit gedacht?
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) geht von einer „Connection“ zwischen Bekleidung und nichtletalen Waffen aus und bejahte eine „Gefährliche Nähe“.
Hochgradige Zeichenähnlichkeit
Die Antragstellerin, die Taser International Inc., beantragte die Nichtigkeitserklärung der Marke „Taser“. Diese ist in verschiedenen Klassen, unter anderem für Regenschirme, Bekleidung und Schuhwaren eingetragen. Der Antrag wurde auf die ältere Unionsmarke „TASER“ gestützt, die auch „nichtletale elektronische Waffen“ umfasst. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), welches für die Verwaltung der Unionsmarke zuständig ist, gab dem Antrag statt. Das EUIPO verwies dabei auf die Bekanntheit der Marke und die hochgradige Zeichenähnlichkeit. Weiter stelle der Verkehr eine Verbindung zwischen den Marken her, weil sich die Verkehrskreise überschnitten. Dadurch würde in erster Linie die Wertschätzung der älteren Marke ausgenutzt.
Eine darauffolgende Beschwerde blieb erfolglos. Die Klägerin brachte in der Klage an, dass es gerade keine Überschneidungen beim Publikum gebe, da die nichtletalen Waffen der Antragstellerin nicht an Verbraucher, sondern lediglich an Strafverfolgungsbehörden verkauft würden.
„Connection“ zwischen den Waren
Eine bekannte Marke ist dann gegeben, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist. Berücksichtigung müssen alle relevanten Umstände des Falles finden – wie der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung, die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung tätigt.
Weitere Voraussetzung des Bekanntheitsschutzes ist die Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen. Demnach ist festzustellen, ob eine klangliche, schriftbildliche oder begriffliche Ähnlichkeit besteht. Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem von dem Dritten benutzten Zeichen so hoch ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht. Dennoch kann bei absoluter Zeichenunähnlichkeit kein Bekanntheitsschutz gewährt werden, selbst wenn zwischen dem angegriffenen Zeichen und der älteren Marke ein gedanklicher Zusammenhang hervorgerufen wird.
Das EuG (EuG, Urteil v. 28.5.2020, Az. 342/19) geht von einer hohen Bekanntheit der älteren Marke „TASER“ aus und nimmt ebenso die hochgradige Zeichenähnlichkeit an. Das EUIPO habe zutreffend angenommen, dass die Waren verbunden („connected“) seien und auch hinsichtlich des relevanten Publikums könne eine teilweise Überschneidung festgestellt werden. Das sei vor allem deshalb anzunehmen, weil die erfassten Waren wie Uniformen, Tarnanzüge oder Armeestiefel, sowie Regenschirme in Tarnfarben gerade auch in Waffengeschäften angeboten würden und sich so die Vertriebswege und auch die Käuferkreise teilweise deckten. Es sei nicht fernliegend, dass auch die Käufer der nichtletalen Waffen, die Waren der angegriffenen Marke nutzen. So sei der Grad der Zeichenähnlichkeit – betreffend die Schrift, den Klang und den Sinn – als hochgradig einzustufen, ebenso wie die graduelle Einstufung der Bekanntheit der älteren Marke „TASER“.
Große Risiken durch „Nähe“
Fest steht, dass jede Person Unterschiede bei verschiedenen Marken weniger stark wahrnimmt als Gemeinsamkeiten. Doch was sieht der Verbraucher tatsächlich? Wie nehmen wir Marken in der flüchtigen Situation tatsächlich wahr? Wenn es für die Annahme des Merkmals der „Nähe“ genügt, dass bestimmte Waren unter einen bestimmten Oberbegriff – wie Bekleidung – einer Marke fallen können, begründen hochgradig ähnliche Zeichen, die in einem völlig anderen Warensegment bekannt sind, ein großes Risiko – insbesondere für Modeunternehmen. Gegenstimmen fordern, dass vor allem beachtet werden muss, dass bei nahezu jeder menschlichen Aktivität Bekleidung getragen wird. Daher komme es auch immer wieder zu einer teilweisen Überschneidung der Verkehrskreise, selbst wenn sich die Waren der bekannten Marke nur an einen ganz speziellen Verkehrskreis richten.
Unlautere Rufausnutzung
Voraussetzung für den Schutz bekannter Marken ist neben dem Vorliegen der Zeichenähnlichkeit und der Bekanntheit der Marke, auch das Vorliegen eines Unlauterkeitstatbestandes. Darunter fällt vor allem die Ausnutzung der Wertschätzung.
Eine „Ausnutzung“ des Rufs eines Kennzeichens liege vor, wenn seine Verwendung bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise führen kann, dass diese Kreise den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen, so die Rechtsprechung. Man spricht insoweit von einem Imagetransfer. Ob es dann tatsächlich zu einer Rufausnutzung komme, bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls. Weiter muss die Rufausbeutung in unlauterer weise erfolgen. Neben der einfachen Nennung des Kennzeichens müssen zusätzliche Umstände hinzutreten – beispielweise die Verunglimpfung oder Herabsetzung eines fremden Kennzeichens. Demnach gilt: Je stärker das fremde Markenprodukt für den eigenen Absatz genutzt wird, desto eher ist eine unlautere Rufausbeutung zu bejahen (EuGH, GRUR 2009, 756).
Ziel: Risiko verringern
Ist die ältere Marke bekannt, dem angegriffenen Zeichen ähnlich und weisen die Waren eine Nähe auf, könne eine gedankliche Verbindung im Sinne von Art. 8 Abs. 5 Unionsmarkenverordnung (UMV) nur ausgeschlossen werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise vollständig unterschiedlich sind und die ältere Marke keine Bekanntheit erworben hat, die über die angesprochenen Verkehrskreise hinausgehe, so das Gericht der Europäischen Union (EuG, Urteil v. 28.5.2020, Az. 342/19). Danach würden auch Waren wie Bekleidung und Regenschirme eine Nähe zu „nichtletalen elektronischen Waffen“ aufweisen, die für eine Annahme einer gedanklichen Verbindung ausreichen.
Jedoch muss hier über eine mögliche Korrektur der Prüfung des Merkmals der „unlauteren Rufausnutzung“ nachgedacht werden. Die Entscheidung zeigt dennoch, dass Anmelder eher auf ausführliche und spezifizierte Warenverzeichnisse zurückgreifen sollten. Verzichtet man auf die Nutzung weiter Oberbegriffe, kann das Risiko einer (vollständigen) Löschung verringert werden.